Unser interaktiver AI Hub informiert über die neuesten Trends und Entwicklungen.
Mit dem kürzlich veröffentlichten Entwurf eines „Zukunftsfinanzierungsgesetzes“ hat die Bundesregierung auf die Kritik zur steuerlichen Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen reagiert. Die vorgesehenen Änderungen sind aus Sicht junger Unternehmen sehr positiv.
Im Kampf um die besten Köpfe sind Start-ups sowie Scale-ups auf innovative Vergütungsmodelle angewiesen, um Mitarbeiter an ihr Unternehmen zu binden. Neben klassischen Bonuszahlungen kommt die Einräumung von Phantom Shares oder die Ausgabe von „echten“ Unternehmensanteilen in Betracht.
Im internationalen Kontext sind derartige Vergütungselemente üblich und erprobt. Aus deutscher Perspektive sind sie mit einigen steuerlichen Fallstricken verbunden.
Werden einem Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Arbeitslohn Vermögensbeteiligungen (z.B. GmbH-Anteile) am Unternehmen des Arbeitgebers unentgeltlich oder verbilligt überlassen, ist diese Überlassung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Es sind dann Steuern zu entrichten, obwohl keine Liquidität zufließt („dry income“) und im Extremfall sogar Kredite zur Begleichung der Steuer aufgenommen werden müssen. Dieser Umstand hat dazu geführt, dass die Gewährung von Vermögensbeteiligungen bislang steuerlich nicht besonders attraktiv war.
An diesem wesentlichen Kritikpunkt der Branche setzt der 2021 neu eingefügte § 19a EStG an, der Einkünfte von Arbeitnehmern aus Vermögensbeteiligungen privilegiert. Zentrales Element von § 19a EStG ist die Gewährung eines Steueraufschubs. Vermögensbeteiligungen, die einem Arbeitnehmer am Unternehmen des Arbeitgebers eingeräumt werden, sollen nicht bereits im Zeitpunkt ihrer Einräumung an den Arbeitnehmer besteuert werden.
Der Steueraufschub gilt derzeit nur für Beteiligungen an Arbeitgeber-Unternehmen, die
Ist der Steueraufschub anwendbar, erfolgt eine Besteuerung gegenwärtig erst, wenn
Die Handhabung von § 19a EStG hat sich nicht als besonders einfach erwiesen. Eine Reihe von Zweifelsfragen bei der Anwendung der Vorschrift hat das Bundesministerium der Finanzen bisher leider zulasten der steuerpflichtigen Arbeitnehmer gelöst.
Der kürzlich veröffentlichte „Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen“ (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) schlägt eine Reihe von Änderungen des § 19a EStG vor, die dem Steueraufschub eine breitere Anwendungsbasis verschaffen:
Ferner sieht das ZuFinG folgende Erleichterungen bei der (lohn-)steuerlichen Handhabung vor:
Die Änderungen sind sehr erfreulich und deutlich an den Erfordernissen aller Beteiligten ausgerichtet. Die deutliche Ausweitung des Anwendungsbereichs des Steueraufschubs ist zu begrüßen. Die niedrigen Schwellenwerte waren bisher ein zentraler Kritikpunkt. Die Neuerungen dürften besonders für Scale-ups interessant sein, deren Mitarbeiter zukünftig ebenfalls in den Genuss des Steueraufschubs kommen könnten. Zudem erhalten Unternehmen durch die Einbeziehung von Beteiligungen an verbundenen Unternehmen sowie die Einräumung durch Gesellschafter des Arbeitgebers deutlich mehr Flexibilität.
Abzuwarten bleibt, welche Modifikationen im Gesetzgebungsverfahren erfolgen werden. Schließlich müssen die Neuerungen noch den Praxistest bestehen. Dabei wird weiterhin ein großer Beratungsbedarf für junge Unternehmen bestehen, die Vermögensbeteiligungen an ihre Mitarbeiter vergeben wollen.
Anwendungsbereich |
||
|
Aktuelle Rechtslage |
ZuFinG-Entwurf |
Schwellenwerte |
Weniger als 250 Beschäftigte und
|
Weniger als 500 Beschäftigte und
|
Betrachtungszeitraum für Erfüllung der Schwellenwerte |
Aktuelles oder vergangenes Kalenderjahr |
Aktuelles oder vergangene sechs Kalenderjahre |
Alter des Unternehmens |
Bis zu 12 Jahre |
Bis zu 20 Jahre |
Einräumung von Anteilen durch Gesellschafter des Arbeitgebers möglich? |
Nein |
Ja |
Einräumung von Anteilen an verbundenen Unternehmen möglich? |
Nein |
Ja |
Umfang der steuerlichen Privilegierung |
||
|
Aktuelle Rechtslage |
ZuFinG-Entwurf |
Long Stop Date |
12 Jahre |
20 Jahre |
Verlängerungsoption? |
Nein |
Ja, in Fällen des Ablaufs von 20 Jahren oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zu einer späteren Veräußerung, wenn Arbeitgeber Haftung für die Lohnsteuer übernimmt; Pauschbesteuerung mit 25 % möglich |
Besteuerung mit pauschalem Steuersatz möglich? |
Nein |
Ja, 25 % |
Freibetrag für Zuwendungen |
1.440 Euro |
5.000 Euro Wichtig: Steuerfrei erhaltener Vorteil zählt nicht zu den Anschaffungskosten |
Verfasst von Mathias Schoenhaus und Vanessa Rinus.