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In diesem Zusammenhang betont das ArbG Weiden, dass in Pandemiezeiten die Betriebsverfassung und damit das Recht zur Durchführung von Betriebsratswahlen nicht ausgesetzt sei und keine unnötigen zusätzlichen Komplikationen zu den ohnehin erschwerten Bedingungen der Durchführung von Versammlungen aufgestellt werden dürfen.
Lesen Sie dazu mehr von unserem Experten für Arbeitsrecht Justus Frank in Der Betrieb, DB 20/2021, S. 1074:
>>>> Betriebsversammlung auch im Teil-Lockdown