Mit Urteil vom 21.11.2023 (Az. 9 U 206/22) hat sich das OLG Köln – obwohl die Frage nicht entscheidungserheblich war – zur Anwendbarkeit des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG beim Direktanspruch gegen den D&O-Versicherer positioniert. In einem obiter dictum spricht sich das Gericht in den Fällen einer Abtretung des Deckungsanspruchs des versicherten Organs gegen den D&O-Versicherer an die Gesellschaft für eine Anwendung der in § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG enthaltenen Beweislastumkehr auch im Direktprozess gegen den D&O Versicherer aus. Diese Rechtsfrage ist seit Langem umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt. Das Urteil des OLG Köln ist die erste obergerichtliche Entscheidung dazu. Ob der Entscheidung eine Signalwirkung für zukünftige Direktprozesse zukommen wird, bleibt abzuwarten.
In diesem Beitrag haben Julius Fabian Stehl und Andreas Gossen das Urteil in das Meinungsbild im Schrifttum eingeordnet und erörtert, welche Gründe gegen eine Anwendung der Beweislastumkehr gem. § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG sprechen. Denn durch die allzu freizügige Anwendung der Beweislastumkehr wird einem kollusiven Zusammenwirken von Gesellschaft und Vertretungsorgan bei der Geltendmachung des Deckungsanspruchs im Direktprozess Tür und Tor geöffnet.
>>>> Direktprozess gegen den D&O-Versicherer: Die Anwendbarkeit der Beweislastumkehr des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG
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