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Die Coronakrise trifft die Hotelbranche schwer. Was es in diesen besonderen Zeiten zu beachten gilt erläutern Ihnen unsere Experten in diesem FAQ. Die Fragen stammen aus unseren Webinaren für Hoteleigentümer und Hotelbetreiber am 24. und 25. März.
Weitere hilfreiche Informationen, wie beispielsweise die Präsentationen zu den Webinaren, finden Sie HIER.
Es kommt darauf an, wie genau eine solche Ausgangssperre ausgestaltet ist. Die aktuelle Ausgangssperre in Bayern enthält kein Betriebsverbot für Hotels.Sofern konkret ein Betriebsverbot für Hotels ausgesprochen wird (wie z.B. für den Einzelhandel), dann entfällt zumindest eine vertraglich vereinbarte Betriebspflicht, weil diese gegen das (staatliche) Betriebsverbot verstoßen würde.
Den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) für den Mietvertrag (mit einem Kündigungsrecht für den Mieter) sehen wir gegenwärtig nicht, auch nicht, wenn ein Betriebsverbot ergehen würde (weil ein solches ja nur vorübergehend wäre). Auch diskutiert wird in diesem Zusammenhang ein Anspruch auf Vertragsanpassung hinsichtlich der Mietzahlung (wegen Änderung der Geschäftsgrundlage). Hiergegen spricht vor allem der Gedanke des Gesetzgebers hinter dieser Regelung ("Hätten die Parteien etwas anderes vereinbart, wenn Sie die Situation hätten kommen sehen?") – dies sehen wir als äußerst fraglich an (siehe auch Frage 7). Auch dagegen spricht die Begründung des Gesetzgebers zum aktuellen Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht. Hier wird explizit ausgeführt, dass Mieter weiterhin zur Zahlung der Miete verpflichtet bleiben (in Kenntnis davon, dass es bereits Betriebsverbote für diverse Branchen gibt).
Lassen Sie sich nicht von marktschreierischen Beiträgen verunsichern, die behaupten, ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB bestünde in jedem Fall. Es gibt Argumente dafür und dagegen (unserer Meinung nach sprechen die besseren Argumente dagegen). Wie die Gerichte diese Fälle letztendlich beurteilen werden, kann aber niemand vorhersagen und man sollte sehr gründlich abwägen, ob man die mit dieser Unsicherheit verbundenen Risiken (insb. Kündigung des Mietvertrages wegen nicht gezahlter Miete nach Ablauf der nun neu geplanten Kündigungssperre (wenn ein Anspruch auf Mietanpassung doch nicht anerkannt wird), Schadenersatzansprüche (z.B. wegen Folgen für laufende Finanzierungen des Vermieters)) in Kauf nehmen will. Wir empfehlen weiterhin eine Abstimmung zwischen Eigentümer und Betreiber und die Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung.
Weitere Details hierzu finden sich auch in unsrem Blogbeitrag "Mietminderung wegen Corona – Höhere Gewalt?"
Nein, die gibt es nicht. Bei Verträgen ohne eine solche Pflicht kann der Mieter tatsächlich nach eigenem Ermessen schließen.Weitere Details dazu finden sich auch in unserem Blogbeitrag "Schließung von Hotelbetrieben wegen Corona – Höhere Gewalt?"
Das hängt von der konkreten Anordnung ab. Bisher gibt es im Hinblick auf angeordnete Schließungen für andere Branchen überwiegend Allgemeinverfügungen (diese sind an die Allgemeinheit gerichtet). Von ihrem Inhalt her verbieten sie aber den Betrieb bestimmter Gewerbe (richten sich also an die Betreiber).
In der Regel leider nicht. Weitere Ausführungen dazu finden sich in unserem Blogbeitrag "Corona als Fall der höheren Gewalt in Hotelmietverträgen"
Sofern im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten in der Tat die gesetzlichen Verzugszinsen nach BGB. Bei einem Vertrag zwischen Unternehmern somit 9%-Punkte über dem Basiszinssatz (gegenwärtig also 8,12%).
Wenn tatsächlich nur die zeitlich begrenzte Aussetzung der Betriebspflicht vereinbart wird, sehen wir dies nicht als schriftformrelevantes Thema an. Aber Achtung: Enthält ein entsprechendes Schreiben noch weitere Details (insbesondere im Hinblick auf Mietstundungen oder Ähnliches), die den Mietvertrag dauerhaft ändern (können), so ist die Vereinbarung in einem schriftformkonformen Nachtrag zu treffen.
Siehe außerdem auch Frage 14.
Es ist zu erkennen, dass in aktuellen Verträgen von Betreiberseite versucht wird, die Risikoverteilung für eine etwaige Wiederholung der gegenwärtigen Situation zu regeln. Allerdings ist die Bereitschaft der jeweiligen Eigentümer, eine solche Regelung einzugehen bisher eher gering, da damit faktisch ein Teil des Betriebsrisikos übernommen wird. Wenn wird dann eine Wechselseitigkeit der Klausel gefordert (was dann ggf. bedeuten würde, dass der Mieter die Miete auch weiter zahlt, wenn das Gebäude aufgrund höherer Gewalt vorübergehend nicht mehr zur Verfügung gestellt werden kann (z.B. bei einem Brand) – was wiederum bei den Betreibern auf wenig Zustimmung stößt).
Die Regelungen zum Mietvertrag, wonach der Vermieter nicht kündigen darf, wenn die Miete nicht gezahlt wird (Achtung: Keine Stundung) ist auf Managementverträge nicht anwendbar. Allerdings ist in Managementverträgen die Vergütung regelmäßig umsatz- und gewinnabhängig, weshalb sie sich aktuell ohnehin reduzieren dürfte. Häufig enthalten Managementverträge auch umfangreichere Force Majeure Klauseln als Mietverträge, dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Grundsätzlich finden auf die zu Sale-and-lease-back Transaktionen gehörenden Miet-/ Pachtverträge die gleichen Regelungen Anwendung, wie auf sonstige Miet-/Pachtverträge. Eine Rolle kann die hinter dem Mietvertrag stehende SALB-Transaktion spielen, wenn es um die Beurteilung einer möglichen Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls / der Änderung der Geschäftsgrundlage geht (weil dabei die Hintergründe des Vertrages und der Risikoverteilung mit betrachtet werden).
Der § 313 BGB regelt die Fälle einer Störung der Geschäftsgrundlage. Danach kann eine Partei die Anpassung des Vertrages fordern, wenn sich Umstände, die Vertragsgrundlage geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend ändern und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie die Veränderung vorausgesehen hätten und ein Festhalten am unveränderten Vertrag der betroffenen Partei nicht zumutbar ist. Ist eine Anpassung nicht möglich, kann die benachteiligte Partei kündigen.
Wir sehen gegenwärtig keinen Anwendungsfall von § 313 BGB (vgl. dazu auch Antwort 1).
Nach unserer Kenntnis aus Gesprächen mit Kollegen aus Österreich ist die rechtliche Situation in Österreich leider abweichend – so dass diese nicht übertragbar ist. Was die tatsächlichen Vereinbarungen zwischen Betreibern und Eigentümern anbelangt (z.B. Stundung, Mieterlass), ist die Situation – soweit wir dies mitbekommen - aber sehr vergleichbar.
Momentan ist uns hierzu nichts bekannt. Es gilt aktuell, dass Übernachtungsangebote nur für notwendige Zwecke erlaubt sind. Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind verboten.
Sofern im Mietvertrag eine Betriebspflicht vorgesehen ist, gilt diese nach der momentanen Rechtsprechung grundsätzlich unabhängig davon, ob sie wirtschaftlich sinnvoll ist, oder nicht. Sofern eine Betriebspflicht-Klausel aber z.B. vorsieht, dass der Eigentümer Schließungen nur aus wichtigem Grund widersprechen darf, ist die Sinnhaftigkeit des weiteren Betriebs in diese Bewertung einzubeziehen.
Siehe hierzu auch Frage 6. Insbesondere ist zu beachten, dass nur eine zeitlich befristete, keine dauerhafte Änderung der Betriebspflicht-Klausel vereinbart wird. Regelungen, wonach die Betriebspflicht "bis auf Weiteres" oder "im Ermessen des Betreibers" ausgesetzt wird, müssen in einem Nachtrag geregelt werden. Eine feste Obergrenze, ab welcher Dauer der Aussetzung ein Nachtrag erforderlich ist, gibt es nicht. Bei Regelungen über einem halben Jahr würden wir aber in jedem Fall immer einen schriftformkonformen Nachtrag empfehlen.
Die Inanspruchnahme von Mietbürgschaften kann grundsätzlich nicht verweigert werden, so lange der Anspruch auf Zahlung der Miete besteht. Der Vermieter kann diese in Anspruch nehmen – und zwar auch während der Phase, in der nach der nun geplanten Gesetzesänderung eine Kündigung wegen Nichtzahlung der Miete ausgeschlossen ist. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn mit überwiegender Sicherheit feststeht, dass der Anspruch auf Mietzahlung des Vermieters nicht besteht (z.B. wegen einer Vertragsanpassung aufgrund Änderung der Geschäftsgrundlage). Dies sehen wir allerdings aktuell nicht (vgl. dazu auch Frage 1).
Diese Thematik wird aktuell durchaus diskutiert und es gibt Rechtsprechung, welche in diese Richtung geht. Bislang sehen wir die besseren Argumente, dass eine Minderung nicht möglich ist, weil die Allgemeinverfügungen sich gegen den Betrieb als solchen und nicht gegen die Gebäude richten. Relevant ist hierbei vor allen Dingen, ob und welche Regelungen der Mietvertrag zum Thema des Risikos für die erforderlichen Genehmigungen enthält. Häufig ist in Hotelmietverträgen geregelt, dass der Mieter das Risiko der Erteilung sämtlicher zum Betrieb erforderlicher Genehmigungen enthält. Damit ist deutlich, dass der Mieter das Risiko tragen soll, ob ein Hotel betrieben werden kann.
Weitere Details hierzu finden sich auch in unserem Blogbeitrag "Hotelmietvertrag – Mietminderung wegen Corona – Höhere Gewalt?"
Hier kommt es vor allen Dingen darauf an, ob eine der Parteien für die durch sie zu erbringenden Leistungen eine verschuldensunabhängige Fertigstellungsgarantie zu einem bestimmten Zeitpunkt übernommen hat. Ist dies der Fall, spielen die gegenwärtigen Ereignisse keine Rolle – die Verpflichtung der Fertigstellung zum garantierten Termin besteht weiter und im Fall des Verstoßes drohen Schadenersatzforderung und ggf. auch Kündigung. Sind bestimmte Rechtsfolgen nur bei einem Vertretenmüssen der verpflichteten Partei vereinbart (z.B. pauschaler Schadenersatz, Rücktritts-/Kündigungsrecht bei Fristüberschreitung) so greifen diese Klauseln nicht für coronabedingte Verzögerungen, da diese als höhere Gewalt gelten und dementsprechend nicht zu vertreten sind. Dies ist im Einzelfall anhand der konkreten vertraglichen Regelungen zu bewerten.
Siehe hierzu Fragen 1 und 14.
Siehe hierzu Fragen 1 und 14. Gerade die Frage der möglichen oder angemessenen Anpassungsregelungen ist einer der Gründe, die aus unserer Sicht gegen die einen Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Änderung der Geschäftsgrundlage sprechen. Die Frage "Hätten die Parteien etwas anderes vereinbart, hätten sie die Situation vorausgesehen? Was hätten sie vereinbart?" ist genau die Frage, die kaum beantwortet werden kann.
Sofern die Verträge ausdrücklich eine abschließende Definition der höheren Gewalt enthalten, so geht diese vertragliche Definition grundsätzlich den allgemeinen gesetzlichen Regelungen vor. Sofern eine Definition offen ist (also ein insbesondere, u.ä., etc., oder z.B. enthält), ist es unschädlich, wenn Pandemien nicht ausdrücklich genannt sind, weil dann deutlich wird, dass die Parteien für Fälle der höheren Gewalt (wie er hier vorliegt) eine Regelung treffen wollten und die Definition nur eine beispielhafte Aufzählung dessen ist, was die Parteien vor Augen hatten.
Ja, das ist im Gesetzesentwurf vorgesehen.
Wir sehen, dass Hotelprojektentwicklungen noch weiterlaufen, wobei sich die Anzahl der Verzögerungsanzeigen der beauftragten Generalunternehmern / Nachunternehmer merklich erhöht. Bei Projekten, die kurz vor der Fertigstellung stehen, werden einvernehmliche Vereinbarungen getroffen, die angekündigten Termine zu verschieben, da die Betreiber aktuell kein Interesse haben, auf eine schnelle Fertigstellung zu drängen. Bei Projektentwicklungen, deren Fertigstellungstermine noch in der weiteren Zukunft liegen, wird aktuell abgewartet, wie sich die Situation weiter entwickelt und mit wie viel Verzögerung insgesamt zu rechnen ist. Bei Ankäufen und Finanzierung sehen wir Zurückhaltung, die meisten laufenden Projekte (wenn auch nicht alle) sind erst einmal für vier bis sechs Wochen geparkt worden.
Ja, der Kündigungsschutz ist unabhängig von der Verbraucher- oder der Kleinstunternehmer-Eigenschaft. Diese Merkmale sind nur relevant für das "Moratorium" (Art. 5 § 1 des neuen Gesetzes), welches tatsächlich zu einem Leistungsverweigerungsrecht führt. Die Regelung zu Miet- und Pachtverträgen (Art. 5 § 2 des neuen Gesetzes) ist davon unabhängig.
Die Gesetzesänderung schließt nur die Kündigung des Vermieters wegen Verzug mit der Miete im Zeitraum 1.4.-30.06.2020 aus. Es ist in dem Sinne keine Hemmung oder Stundung der Miete – diese ist weiterhin fällig und zahlbar. Dementsprechend können Mietsicherheiten in Anspruch genommen werden (siehe auch Frage 15).
Sofern im Mietvertrag eine Betriebspflicht vereinbart ist, bleibt diese grundsätzlich weiterhin bestehen (wenn nicht die konkrete Regelung Ausnahmen für diese Fälle enthält). Etwas anderes gilt dann, wenn der Betrieb von Hotels verboten wird (wie z.B. in Köln). Siehe dazu auch Fragen 1 und 2 sowie unser Blogbeitrag "Schließung von Hotelbetrieben wegen Corona – Höhere Gewalt?"
Ja, wir gehen davon aus, dass auch hier von höherer Gewalt auszugehen ist. Dies bedeutet aber nicht eine pauschale Verschiebung von Fristen oder die Grundannahme hierdurch verursachter Verzögerungen. Etwaige Verzögerungen und deren Zusammenhang mit Corona sind im Einzelfall nachzuweisen. Im Übrigen siehe dazu auch Frage 17.
Wenn es Sonderregelungen gibt, die sich mit der Mietzahlungspflicht als solcher auseinandersetzen und festlegen, dass diese trotz der bestehenden behördlichen Maßnahmen und/oder tatsächlichen Umstände weiterbesteht, sehen wir keinen Anwendungsbereich für den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die aktuellen gesetzlichen Neuregelungen setzen sich allerdings nur mit dem Kündigungsrecht des Vermieters auseinander. Das Fortbestehen der Mietzahlungspflicht wird nur (oder allerdings) in der Gesetzesbegründung angenommen – was aus unserer Sicht eines der gewichtigen Gegenargumente für die Anwendbarkeit des Wegfalls / der Anpassung der Geschäftsgrundlage ist. Siehe dazu auch Frage 1 sowie unseren Blogbeitrag: "Mietminderung wegen Corona – Höhere Gewalt?"
Ja, die Mietzahlungspflicht besteht dann weiter. Falls im Vertrag eine Fälligkeit der Umsatzpacht zwischen dem 01.04. und 30.06. des jeweiligen Folgejahres (konkret also hier zwischen dem 01.04. und 30.06.2020) vereinbart ist, würde die Zahlung aber in den Anwendungsbereich von Art. 5 § 2 des neuen Gesetzes fallen. Der Verpächter kann also nicht kündigen, falls der Pächter die Umsatzpacht trotz Fälligkeit nicht zahlt.
Verzugszinsen fallen an, wenn die Miete trotz Fälligkeit nicht geleistet wird. Das heißt, wird gar nichts zwischen Vermieter und Mieter vereinbart, wird die Miete nach den mietvertraglichen Regelungen fällig (die Aprilmiete regelmäßig also am 3. Werktag des Monats, also am 03.04.) und es fallen Verzugszinsen an. Vereinbaren Vermieter und Mieter eine Stundung, so wird damit die Fälligkeit der gestundeten Miete auf einen anderen Zeitpunkt verschoben (abhängig von der jeweiligen Vereinbarung). Verzugszinsen fallen dann bis zum Zeitpunkt der neu vereinbarten Fälligkeit nicht an – es sei denn, die Parteien vereinbaren dies als "Gegenleistung" für die Bereitschaft des Vermieters, eine Stundungsvereinbarung abzuschließen.
Grundsätzlich ja (siehe dazu Fragen 15 und 24). Wie genau die Sicherheit in Anspruch genommen werden kann, hängt von der Art der Sicherheit ab (insbesondere z.B. ob es sich um eine Bürgschaft oder eine Patronatserklärung handelt). Grundsätzlich bedarf es einer Zahlungsaufforderung an den Sicherungsgeber.
Die Mietzahlungspflicht besteht auch bei einer Hotelschließung weiter, sofern nicht im Mietvertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Zur Diskussion betreffend die Mietzahlungspflicht vor dem Hintergrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage vgl. insbesondere Frage 1 und unseren Blogbeitrag "Mietminderung wegen Corona – Höhere Gewalt?"
Nein. Die Gesetzesänderung schließt lediglich das Kündigungsrecht des Vermieters aus, die Miete wird trotzdem fällig. Sofern (wovon wir ausgehen) die Mietzahlungspflicht des Mieters weiter besteht, gibt es grundsätzlich keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung der (rechtmäßig) gezahlten Miete.
Die Gesetzesänderung sieht keine Stundung der Miete vor, sondern schließt nur ein Kündigungsrecht des Vermieters bei Nichtzahlung aus. Die Miete muss also weiterhin gezahlt werden – wird sie im Zeitraum vom 01.04. bis 30.06. nicht gezahlt, kann der Vermieter zwar nicht kündigen, aber eine Nachzahlung muss erfolgen.
Ja.
Die gesetzliche Situation verbietet dem Vermieter lediglich, bis 30.06.2022 zu kündigen wegen im Zeitraum 01.04.-30.06.2020 nicht gezahlter Miete. Für den Vermieter ist damit ohne eine Vereinbarung unklar, ob der Mieter die Miete (vollständig) zahlen wird oder nicht und auch, wie genau eine etwaig nicht gezahlte Miete nachgezahlt werden soll. Um den "Worst-Case" – nämlich eine Kündigung durch den Vermieter - zu vermeiden, könnte der Mieter die Mietrückstände aus der Zeit vom 01.04.-30.06.2020 auch erst am 30.06.2022 ausgleichen. Aus Vermietersicht würde eine Stundungsvereinbarung Sinn machen, um Rechtsklarheit zu schaffen und planen zu können, wann mit welchen Zahlungen zu rechnen ist.
Sofern Zahlungen nicht gestundet werden, sondern einfach nur nicht gezahlt, fallen die gesetzlichen Verzugszinsen an (falls nicht im Mietvertrag ein anderer Zinssatz vereinbart ist) (siehe auch Frage 5). Sofern Zahlungen per Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter gestundet werden, fallen grundsätzlich keine Verzugszinsen an, weil der Mieter während der Stundungsphase ja nicht in Verzug ist. Etwas Abweichendes kann vereinbart werden (vgl. Frage 29).
Wir würden die Situation genauso beurteilen, als wenn schon Miete gezahlt würde. Das heißt, wir würden grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Verlängerung der mietfreien Zeit sehen (es würde sich dabei faktisch ja um einen Erlass der Miete für einige Monate handeln). Etwas anderes würde gelten, wenn im Vertrag z.B. vereinbart ist, dass die mietfreie Zeit ab Eröffnung läuft und keine Pflicht für den Mieter besteht, innerhalb einer bestimmten Frist ab Übergabe zu eröffnen. Diesbezüglich wären die vertraglichen Regelungen im Detail zu prüfen.
Nach Rücksprache mit unseren Kollegen aus dem Arbeitsrecht gehen wir eher nicht davon aus, dass es weitere Änderungen der Rechtslage geben wird, welche die Kurzarbeit auf Minijobber und/oder Auszubildende ausweiten würde.
Ja, grundsätzlich ist das möglich. Allerdings sollte bedacht werden, dass der Mieter ja nicht nur die Miete als laufenden Kostenblock hat, sondern z.B. auch Personalkosten etc. Denkbar wäre daher z.B., dass die Ansprüche nur anteilig abgetreten werden im Verhältnis der Höhe der monatlichen Mietzahlung zu den sonstigen monatlichen Fixkosten. Grundsätzlich hat ja auch der Vermieter ein Interesse daran, die Zahlungsfähigkeit des Mieters insgesamt aufrecht zu erhalten, um dessen Fortbestand zu sichern (auch nach Wiedereinsetzen der Insolvenzantragspflicht).
Nach Rücksprache mit unseren Kollegen aus dem öffentlich rechtlichen Bereich sehen wir die Erfolgsaussichten als sehr gering an. Das IfSG sieht keine umfassende Vorschrift für den Schadensausgleich gegenüber so genannten "Nichtstörern" vor. Der §56 IfSG regelt Entschädigungen für Verdienstausfälle für Ausscheider, Ansteckungsverdächtige und Krankheitsverdächtige sowie sonstige Träger von Krankheitserregern (das heißt in Fällen, in denen gegenüber bestimmten Personen eine Quarantäne angeordnet wird). Generell geht man staatsrechtlich davon aus, dass diese Entschädigungsregelung des §56 IfSG auch nicht analog zur Anwendung kommen dürfte, weil der Gesetzeszweck nicht darin lag, den Anwendungsbereich von gesamtwirtschaftlichen Entschädigungszahlungen zu regeln, sondern eben nur begrenzte Zahlungen gegenüber Einzelpersonen.
Das neue Gesetz enthält die Ermächtigung für die Bundesregierung, die Kündigungsbeschränkung für Vermieter auf Mietzahlungen vom 01.07. bis längstens 30.09.2020 zu erweitern. Ob hiervon Gebrauch gemacht wird, hängt voraussichtlich im Wesentlichen davon ab, wie lange die Beeinträchtigungen durch die gegenwärtige Situation noch andauern, insbesondere also, ob die Verfügungen betreffend die Schließung von Geschäften, Kontaktverboten, Verboten von Veranstaltungen u.ä. weiter verlängert werden.
Wenn eine Stundungsvereinbarung getroffen wird, welche die Nachzahlung in Zeiträumen vorsieht, die nicht mehr von dem Kündigungsausschluss umfasst sind (also nach dem 01.07.2020 oder - bei maximaler Verlängerung des gesetzlichen Ausschlusses - nach dem 01.10.2020) und die Zahlungen so ausbleiben, dass ein mietvertraglich vereinbarter oder ein gesetzlicher Kündigungsgrund erfüllt wird (das heißt also Verzug mit einem nicht unerheblichen Teil der dann geschuldeten (erhöhten) Miete an zwei aufeinanderfolgenden Terminen oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe von zwei monatlichen Mieten über einen längeren Zeitraum), dann ist eine Kündigung möglich.
Es gibt auch Programme für kleine Unternehmen und Solo-Selbständige in Höhe von EUR 50 Mrd. zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Diese erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu EUR 15.000 für 3 Monate. Die Bewilligung dieser Anträge erfolgt durch Kommunen oder die zuständigen Länder.
Das KfW-Sonderprogramm wird durch die Unterprogramme KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit-Universell umgesetzt. Diese Kredite müssen zu 100% zurückbezahlt werden. Die Kredite können jedoch weiterhin mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zuschüsse/Zulagen) kombiniert werden.
Eine Kombination mit Bürgschaften, Garantien sowie haftungsfreigestellten Krediten, die auf der Grundlage des "Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts derzeitigen Ausbruchs von COVID-19" der EU-Kommission genehmigt wurden für dasselbe Vorhaben ist jedoch ausgeschlossen.
Es gibt auch KfW-Darlehensprogramme, die nicht Corona-Krise bezogen sind. In der Regel beziehen sich diese auf andere förderwürdige Themen (z.B. energetische Sanierung).
Nach dem aktuellen Stand ist hier konkret keine Anpassung vorgesehen. Es ist allerdings zu beachten, dass für Verbraucherkredite eine Kündigung wegen Verschlechterung der Sicherheiten zunächst ausgeschlossen ist und dass hier eine Verordnungsermächtigung für das Justizministerium besteht, diese Regelung personell (also auf Unternehmen) zu erweitern.
Nach bisherigen Informationen gilt der Wirtschaftsstabilisierungsfonds für Unternehmen der Realwirtschaft, die mindestens zwei der drei Kriterien erfüllen: im Jahresdurchschnitt mehr als 249 Arbeitnehmer, eine Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. EUR sowie Umsatzerlöse von mehr als 50 Mio. EUR; und zwar in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1.1.2020.