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Inkrafttreten des neuen Batteriegesetzes – Doch was kommt noch?

Batterien – ob in Zahnbürsten, Handys, Laptops oder Kopfhörern – sind schon heute wichtige Energiequellen, die aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken sind. Die enormen Entwicklungssprünge in der Batterietechnologie zusammen mit dem rapiden Fortschritt bei der Realisierung intelligenter und nachhaltiger Mobilität – unter anderem durch den Ausbau der Elektromobilität – führen jedoch dazu, dass die Batterie auch in Zukunft noch weiter an strategischer Bedeutung gewinnen wird. Eben deshalb ist es vor allem auch für die Automobilindustrie essentiell, die rasanten Entwicklungen in der Gesetzgebung in diesem Bereich – auf nationaler sowie europäischer Ebene – aufmerksam zu verfolgen.

Nachfolgend soll insoweit ein Überblick über die wichtigsten nationalen Neuerungen, sowie insbesondere auch ein erster Ausblick auf die geplanten Modernisierungen auf europäischer Ebene gegeben werden:

Das neue Batteriegesetz

In Deutschland wurde am 17. September 2020 das Erste Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes, das sogenannte „BattG2“, vom Bundestag verabschiedet. Das neue Batteriegesetz ist bereits am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

Wie auch bisher unterscheidet das neue Batteriegesetz zwischen den folgenden Batteriearten:

  • Gerätebatterien: gekapselte Batterien, die in der Hand gehalten werden können;
  • Industriebatterien: Batterien für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke sowie Traktionsbatterien für Hybrid- und Elektrofahrzeuge;
  • Fahrzeugbatterien: Batterien für den Anlasser, zur Zündung oder Beleuchtung von Fahrzeugen.

Ein wesentlicher Teil der Neuregelungen des BattG2 betrifft dabei die Rücknahme von Geräte-Altbatterien. Darüber hinaus wurde insbesondere eine allgemeine Registrierungspflicht – auch für Industrie- und Fahrzeugbatterien – eingeführt.

Wettbewerbs- statt Solidarsystem zur Rücknahme von Geräte-Altbatterien

Durch das neue BattG2 wurde vor allem das bisherige System zur Sammlung von Geräte-Altbatterien auf den Kopf gestellt.

Hintergrund dafür waren Wettbewerbsverzerrungen zwischen den unterschiedlichen Rücknahmesystemen. Neben einem gemeinsamen, nicht gewinnorientierten flächendeckend tätigen Rücknahmesystem als Solidarsystem – der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem („GRS“) – waren unterschiedliche herstellereigene Rücknahmesysteme am Markt tätig, die in Wettbewerb zum GRS getreten sind. Dies führte letztlich dazu, dass auch das GRS wegen zu hoher Kostenbelastung in ein herstellereigenes gewinnorientiertes Rücknahmesystem umgewandelt wurde.

Durch das BattG2 wurde die Rechtslage nun an diese tatsächlichen Gegebenheiten, also das Fehlen eines Solidarsystems, angepasst. Vom Gesetz vorgesehen ist nun ein offener (fairer) Wettbewerb der verschiedenen herstellereigenen Rücknahmesysteme untereinander. Dabei sollen durch die Systemänderung vor allem einheitliche Anforderungen an die Rücknahme von Altbatterien durch die Systeme sichergestellt werden.

Es bleibt jedoch abzuwarten, ob diese Neugestaltung auch zum gewünschten Erfolg führen wird. So wurde in Praxis und Literatur bereits Kritik dahingehend geäußert, dass die entsprechenden Neuregelungen des BattG2 neu gegründete Rücknahmesysteme benachteiligen, indem sie diesen eine deutlich höhere Rücknahmeverpflichtung und folglich Verwertungs- und Kostenlast auferlegen als den bestehenden Altsystemen. Gegen die Vorschriften zur Berechnung der geforderten Sammelquoten wurde daher am 5. Januar 2021, also nur wenige Tage nach Inkrafttreten des neuen Batteriegesetzes, bereits eine Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Registrierungs- statt Anzeigepflicht für alle Batteriehersteller

Eine weitere Neuerung stellt auch die Einführung einer allgemeinen Registrierungspflicht für Batteriehersteller bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register („Stiftung ear“) dar.

Hersteller von Batterien müssen sich ab dem 1. Januar 2021 insbesondere mit Batterieart, Marke und dem von ihnen beauftragten Rücknahmesystem registrieren, bevor sie Batterien in den Verkehr bringen. Dies löst die bisherige Anzeigepflicht im Batteriegesetz-Melderegister gegenüber dem Umweltbundesamt ab.

Für Hersteller, die bereits vor dem 1. Januar 2021 ihre Marktteilnahme im Batteriegesetz-Melderegister angezeigt haben, gilt insoweit eine einjährige Übergangsfrist. Der Übergangszeitraum endet am 1. Januar 2022. Spätestens zu diesem Zeitpunkt müssen alle Batteriehersteller bei der Stiftung ear registriert sein.

Weitere Neuerungen

Daneben enthält das neue Batteriegesetz unter anderem folgende weitere Neuerungen:

  • Erweiterung der Hinweis- und Informationspflichten für Hersteller und Rücknahmesysteme;
  • Erhöhung der Mindestsammelquote für Geräte-Altbatterien von 45 Prozent auf 50 Prozent;
  • Möglichkeit zur Benennung eines Bevollmächtigten für Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich des Batteriegesetzes;
  • Pflicht zur gemeinsamen Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.

Obwohl durch das BattG2 somit wenig Neues in Bezug auf Fahrzeug- und Industriebatterien geregelt wurde, sollten insoweit aber die Entwicklungen auf europäischer Ebene nicht aus dem Auge verloren werden.

Ausblick: Neue EU-Batterieverordnung bis 2022

Am 10. Dezember 2020 hat nun auch die Europäische Kommission eine Modernisierung der EU-Rechtsvorschriften für Batterien vorgeschlagen.

Zur Gewährleistung eines sicheren, kreislauforientierten und nachhaltigen Umgangs mit Batterien, gerade auch mit Blick auf den erwarteten massiven Anstieg der Nachfrage nach Batterien im Mobilitätssektor, wird derzeit der europäische Rechtsrahmen für Batterien grundlegend überarbeitet.

Statt der bisherigen Richtlinie ist vorgesehen, die Neuerungen in Zukunft im Rahmen einer Verordnung umzusetzen. Dadurch sollen die Durchsetzung einheitlicher Anforderungen an Batterien gewährleistet und insbesondere abweichende nationale Regelungen zur Sammlung und Verwertung verhindert werden. Geplant ist, dass die neue EU-Batterieverordnung bereits am 1. Januar 2022 in Kraft treten wird.

Im Gegensatz zum BattG2 wird im Rahmen der vorgeschlagenen Neuerungen auf europäischer Ebene dabei jedoch ein deutlicher Fokus auf Industrie- und Traktionsbatterien für Hybrid- und Elektrofahrzeuge gesetzt.

Zusätzlich zur „Industriebatterie“, führt die vorgeschlagene Verordnung die „Traktionsbatterie“ für Hybrid- und Elektrofahrzeuge sogar als eigenständige Batterieart auf. Für Traktions- und Industriebatterien sollen in Zukunft unter anderem folgende Anforderungen neu geregelt werden.

CO2-Fußabdruck von Traktions- und Industriebatterien

Ab dem 1. Juli 2024 soll allen Traktions- und wiederaufladbaren Industriebatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, die in der EU auf den Markt kommen, eine Erklärung zu deren CO2-Fußabruck beigefügt werden. Dabei handelt es sich um eine Erklärung mit grundlegenden Informationen über die Batterie sowie zum Gesamtbetrag der CO2-Emissionen, der direkt oder indirekt durch die Batterie über ihren gesamten Lebensweg entsteht bzw. verursacht wird. Weiterhin sollen in Zukunft auch Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck festgelegt werden, die ab 1. Juli 2027 dann auch verbindlich einzuhalten sind.

Batteriepass für Traktions- und Industriebatterien

Ein weiterer Fokus wird auf den Einsatz neuer IT-Technologien gelegt. So soll unter anderem mithilfe eines sogenannten „Batteriepasses“ zwischen den Wirtschaftsakteuren der Austausch von Informationen über Traktions- und Industriebatterien, beispielsweise über Leistungs- und Haltbarkeitsparameter, ermöglicht werden.

Umnutzung von Traktions- und Industriebatterien

Weiterhin soll mit der neuen Verordnung ein rechtlicher Rahmen für die Umnutzung von Traktions- und Industriebatterien geschaffen werden. Die Verordnung verfolgt damit das Ziel, Traktions- und Industriebatterien mit verbleibender Lebensdauer beispielsweise als stationäre Energiespeichersysteme ein „zweites Leben“ zuzuführen. Zur Erleichterung dieser Verfahren soll unter anderem auch unabhängigen Wirtschaftsakteuren, die Batterien umnutzen, Zugang zum Batteriemanagementsystem gewährt werden, damit auch diese den Alterungszustand einer Batterie bewerten und deren verbleibende Lebensdauer bestimmen können.

Weitere geplante Neuerungen

Weitere zentrale Neuerungen der vorgeschlagenen EU-Batterieverordnung sind:

  • Stufenweise Erhöhung der Mindestsammelquoten;
  • Pflichten der Wirtschaftsakteure im Zusammenhang mit Produktanforderungen und Erfüllung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette;
  • Elektronischer Informationsaustausch und spezifische Berichterstattungspflichten

Praxisrelevanz

Während die unmittelbaren Auswirkungen des BattG2 auf die Automobilindustrie – abgesehen von der neu eingeführten allgemeinen Registrierungspflicht – insgesamt eher gering erscheinen, verspricht die geplante EU-Batterieverordnung die Industrie in den nächsten Jahren vor einige neue Herausforderungen zu stellen. Es lohnt sich daher das laufende Gesetzgebungsverfahren im Blick zu behalten, um sich frühzeitig auf das, was da noch kommen mag, einstellen und vor allem vorbereiten zu können.

Interessant dürfte insoweit auch werden, wie die geplante EU-Batterieverordnung, die in den Mitgliedsstaaten dann unmittelbar anwendbar sein wird, das neue Batteriegesetz beeinflussen wird.

 

Geschrieben von Dr. Patrick Ayad, Melanie Schub und Katharina Göpferich.

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