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Neue Möglichkeiten der Restrukturierung

Deutschland erhält ein neues Restrukturierungsrecht, und zwar voraussichtlich ab 1. Januar 2021. Herzstück der im aktuellen Gesetzesentwurf vorgesehenen Neuregelungen ist die Schaffung des sogenannten Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens („SRR“) für Unternehmen. Der SRR soll die Restrukturierung eines Unternehmens ermöglichen, bevor ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden muss. Die Gesetzesänderung wird daher einen großen Einfluss auf die Restrukturierungspraxis haben.

Einführung eines Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens außerhalb der Insolvenz

Kernbestandteil des SRR ist die Erstellung eines Restrukturierungsplans durch das Unternehmen bzw. dessen Annahme durch die Gläubiger des Unternehmens.

 

  • Der Restrukturierungsplan ermöglicht weitreichende Eingriffe in Verbindlichkeiten und Vertragsverhältnisse des Unternehmens in der Krise sowie in Gesellschafterstrukturen.
  • Der Plan kann in die Forderungen der betroffenen Gläubiger eingreifen (z.B. Haircut oder Stundung), vertragliche Bestimmungen im Verhältnis zu den Gläubigern gestalten, in die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter eingreifen, Ansprüche der Gläubiger aus gruppeninternen Drittsicherheiten regeln oder auch eine neue Finanzierung beinhalten.
  • In Forderungen von Arbeitnehmern darf durch den Restrukturierungsplan nicht eingegriffen werden.
  • Die betroffenen Gläubiger sind anhand sachgerechter Kriterien in Gruppen einzuteilen und innerhalb ihrer Gruppen gleich zu behandeln.
  • Der Plan kommt zustande, wenn er durch die betroffenen Gläubiger angenommen wird, wobei grundsätzlich in jeder Gruppe eine Zustimmungsquote von mindestens 75 % (Stimmrecht nach Höhe der Forderung) erreicht werden muss. Die fehlende Zustimmung einzelner Gruppen kann unter gewissen Voraussetzungen im Wege des sog. cram down ersetzt werden.
  • Das Verfahren kann grundsätzlich ohne gerichtliche Beteiligung durchgeführt werden. Das Restrukturierungsgesetz gibt dem Schuldner damit eine vergleichsweise diskrete Restrukturierungsmöglichkeit. Gerade deshalb ist für den Erfolg aber eine strukturierte und gut geplante Vorbereitung notwendig.
  • Die Beteiligung eines Gerichts kann aber auch Vorteile mit sich bringen. So wird der Restrukturierungsplan nur durch eine gerichtliche Bestätigung den ablehnenden Gläubigern gegenüber wirksam. Zusätzlich kann das Gericht auch gegenseitige Verträge beenden und gewisse Stabilisierungsmaßnahmen (z.B. Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) anordnen. 

Bei Beteiligung des Restrukturierungsgerichts ergeben sich gewisse haftungsrechtliche Erleichterungen:

  • Lockerung des Zahlungsverbots gemäß § 15b InsO (vormals: § 64 GmbHG), wenn das Unternehmen die nachträglich eingetretene Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung angezeigt hat.
  • Regelungen eines rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplans und Rechtshandlungen, die im Vollzug des Plans erfolgen, sind in einer Folgeinsolvenz grundsätzlich nicht anfechtbar.

Teilweise ist ein Restrukturierungsbeauftragter zu bestellen, dem durch das Restrukturierungsgericht verschiedene Kontrollrechte übertragen werden können. Alternativ ist es auch möglich, unter Beteiligung eines Sanierungsmoderators einen Sanierungsvergleich mit verschiedenen Gläubigern zu schließen.

Änderungen der Insolvenzordnung und der Pflichten von Geschäftsführern


Parallel sollen ab dem 1. Januar 2021 erhebliche Änderungen der Insolvenzordnung in Kraft treten. 


So sieht der aktuelle Gesetzesentwurf die Anpassung des Systems der Insolvenzgründe vor:

  • Bei Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit wird in Zukunft in der Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten berücksichtigt.
  • In Abgrenzung dazu soll sich im Rahmen der Überschuldungsprüfung die anzustellende Fortführungsprognose nur noch auf die nächsten 12 Monate erstrecken.
  • Im Fall der Zahlungsunfähigkeit ist der Insolvenzantrag spätestens 3 Wochen nach deren Eintritt zu stellen. Im Fall der Überschuldung muss der Antrag spätestens nach 6 Wochen gestellt werden.

Darüber hinaus soll der Zugang zum normalen Eigenverwaltungsverfahren und zum sog. Schutzschirmverfahren merklich erschwert werden. Vor allem müssen nach dem aktuellen Gesetzesentwurf vom Schuldner im Insolvenzantrag erheblich mehr Unterlagen beim Insolvenzgericht eingereicht werden (u.a. eine Finanzplanung für die nächsten 6 Monate, ein Konzept für die Bewältigung der Insolvenz und eine Rechnung aus der sich die Mehr-/Minderkosten der Eigenverwaltung ergeben.

Zudem wurde der Pflichtenkreis der Geschäftsleitung neu geregelt:

  • § 15b InsO sieht Erleichterungen vom ehemals in § 64 GmbHG geregelten Zahlungsverbot vor und erlaubt Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere sofern sie der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen.
  • Zugleich wurden die Geschäftsleiterpflichten bei drohender Zahlungsunfähigkeit verschärft. So müssen die Geschäftsleiter ab Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit künftig die Interessen der Gläubigergesamtheit wahren sowie die Interessen der Anteilsinhaber berücksichtigen. Bei einem Verstoß droht die persönliche Haftung gegenüber der Gesellschaft. Zudem wurde eine entsprechende Überwachungspflicht bzw. Haftung der Aufsichtsorgane statuiert.

Anpassung der Regelungen im Zusammenhang mit der COVID 19-Pandemie

Für Gesellschaften, die infolge der COVID-19-Pandemie in Schieflage geraten sind, gelten nach dem Gesetzesentwurf im Jahr 2021 unter bestimmten Voraussetzungen folgende Sonderregeln. 

  • Bei Prüfung der Überschuldung wird nur ein Prognosezeitraum von 4 Monaten zugrunde gelegt 
  • Trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit kann der Schuldner das sog. Schutzschirmverfahren beantragen.

 

Autoren: Dr. Christian Herweg und Dr. Heiko Tschauner

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