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Die Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels führt seit Jahresbeginn für viele Unternehmen zu Zusatzkosten bei der Brennstoffbeschaffung. Unternehmen mit Anlagen, die bereits dem europäischen Emissionshandel unterfallen, sollten rechtzeitig Maßnahmen ergreifen, um eine ansonsten drohende finanzielle Doppelbelastung zu vermeiden.
Die Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels führt seit Jahresbeginn für viele Unternehmen zu Zusatzkosten bei der Brennstoffbeschaffung. Unternehmen mit Anlagen, die bereits dem europäischen Emissionshandel unterfallen, sollten rechtzeitig Maßnahmen ergreifen, um eine ansonsten drohende finanzielle Doppelbelastung zu vermeiden.
Viele Anlagen, die dem europäischen Emissionshandel (sog. EU ETS) unterfallen und deshalb Emissionszertifikate im Umfang der von ihnen emittierten CO2-Mengen erwerben müssen, insbesondere also große Kraftwerke und industrielle Großanlagen, verwenden fossile Brennstoffe.
Der Einkauf dieser Brennstoffe stellt für diese Anlagen einen wesentlichen Kostentreiber dar. Dieser hat sich nach Inkrafttreten des nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz („BEHG“) zu Beginn des Jahres grundsätzlich noch einmal deutlich erhöht (vgl. dazu unsere vorherigen Blogbeiträge). Denn nach den Vorgaben des BEHG müssen die Inverkehrbringer der vom BEHG erfassten Brennstoffe bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres erklären, welche zertifikatspflichtigen Brennstoffmengen sie im jeweiligen Kalenderjahr an ihre Kunden geliefert haben, und sodann bis zum 30. September eine Anzahl von Emissionszertifikaten abgeben, welche dieser Brennstoffmenge entspricht. Die dadurch entstehenden Zertifikatskosten werden von den Brennstofflieferanten in der Praxis regelmäßig auf den Lieferpreis aufgeschlagen und somit an die Kunden weitergereicht.
Durch die unter dem EU ETS bestehende Zertifikatspflicht für tatsächlich emittierte CO2-Mengen einerseits (sog. Downstream-Ansatz), und die unter dem BEHG bestehende Zertifikatspflicht, welche an das Inverkehrbringen der Einsatzbrennstoffe anknüpft andererseits (sog. Upstream-Ansatz), besteht die Gefahr einer Doppelbelastung. Denn letztlich sind dieselben Emissionen sowohl von der nationalen Zertifikatspflicht für die Einsatzbrennstoffe als auch von der europäischen Zertifikatspflicht für die tatsächlich emittierten CO2-Mengen erfasst. Dem hat der Gesetzgeber durch die Implementierung von Regelungen Rechnung getragen, die eine solche Doppelbelastung verhindern sollen.
Die wichtigste diesbezügliche Regelung ergibt sich aus § 7 Abs. 5 BEHG i.V.m. § 11 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 („EBeV 2022“). Ziel dieser Normen ist es, eine Erhöhung des Preises für an EU ETS-Anlagen gelieferte Brennstoffe a priori zu verhindern, indem die an EU ETS-Anlagen gelieferten Brennstoffmengen von der Verpflichtung zur Abgabe zugehöriger Zertifikate im nationalen Brennstoffemissionshandel befreit werden.
Entsprechende Doppelbelastungen sind jedoch nicht automatisch ausgeschlossen. Um von den vorstehenden Regelungen profitieren zu können, müssen die betroffenen Unternehmen und ihre Lieferanten vielmehr bestimmte Maßnahmen ergreifen. Insbesondere ist die Vornahme einer gleichlautenden Erklärung des Lieferanten und des Betreibers der EU ETS-Anlage erforderlich, welche bestätigt, dass die Preise für Emissionszertifikate nach dem BEHG nicht Bestandteil des vereinbarten Brennstofflieferpreises waren. Daher ist es wichtig, dass betroffene Unternehmen und deren Lieferanten ihre Lieferverträge rechtzeitig entsprechend ausgestalten, um die erforderliche, nach Beendigung des jeweiligen Lieferjahres vorzunehmende Erklärung wahrheitsgemäß abgeben zu können.
Der belieferte Betreiber der EU ETS-Anlage muss außerdem nachweisen, dass er dem EU ETS tatsächlich unterfällt (§ 11 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Anlage 3 EBeV 2022).
Wird eine entsprechende Erklärung abgegeben und der erforderliche Nachweis erbracht, muss der Lieferant für die insofern gelieferten Mengen keine Zertifikate nach dem BEHG abgeben.
Die genaue Berechnung der von der Zertifikatspflicht befreiten Brennstoffmengen ist in der EBeV 2022 genau geregelt und berücksichtigt neben der im jeweiligen Kalenderjahr zum Einsatz in einer EU ETS-Anlage gelieferten Brennstoffmenge auch den in dieser Anlage verwendeten Biomasseanteil, sowie brennstoffspezifische Werte wie den Umrechnungsfaktor, den Heizwert und den Emissionsfaktor. Sonderregeln bestehen insbesondere mit Blick auf Brennstoffe, die an die EU ETS-Anlage zwar geliefert, jedoch noch nicht im selben Jahr tatsächlich verbraucht werden. In diesem Fall muss die Differenzmenge nachweislich spätestens im Folgejahr eingesetzt werden.
Neben § 7 Abs. 5 BEHG sieht § 11 Abs. 2 BEHG einen weiteren Mechanismus zum Ausgleich von Doppelbelastungen vor. Hiernach soll die Bundesregierung eine Rechtsverordnung erlassen, mit der sie nachträgliche Kompensationszahlungen für Unternehmen ausgestaltet, die dem EU ETS unterfallende Anlagen betreiben und bereits mit dem nationalen CO2-Preis belastete Brennstoffmengen eingesetzt haben. Dies soll Fällen Rechnung tragen, in denen der Mechanismus § 7 Abs. 5 BEHG nicht zum Einsatz gekommen ist (etwa weil die Vertragsparteien es versäumt haben, ihr Lieferverhältnis rechtzeitig entsprechend auszugestalten). Der Erlass der erforderlichen Rechtsverordnung lässt derzeit jedoch noch auf sich warten und steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der Kommission.
Betroffene Unternehmen sind daher gut beraten, sich auf diese Regelung nicht zu verlassen, sondern rechtzeitig ihre Lieferverhältnisse so zu organisieren, dass eine Doppelbelastung schon heute rechtssicher ausgeschlossen ist.
Geschrieben von Stefan Schröder und Finn Poll-Wolbeck.