Unser interaktiver AI Hub informiert über die neuesten Trends und Entwicklungen.
Die Niedrigzinsphase macht die betriebliche Altersversorgung teuer. Unternehmen spüren dies, weil ihre Pensionsrückstellungen steigen und/oder zusätzliche Zahlungen in das betriebliche Versorgungswerk anfallen. Insbesondere Pensionskassen sind zuletzt in den Fokus gerückt, weil sie die hohen Zinsversprechen aus der Vergangenheit nicht mehr finanzieren können. Unternehmen müssen dies aber nicht tatenlos hinnehmen, sondern haben Möglichkeiten zu reagieren.
In den Jahren von 1975 bis 1996 bewegte sich der Kapitalmarkzins zwischen 10,13 % im Maximum eines Jahreswertes und 6,13 % im Minimum und fiel erst 1997 erstmals unter 6 % im Jahresmittel. Selbst 2011 belief sich der durchschnittliche Zins noch auf 2,61 %. In den Jahren 2019 und 2020 war der Kapitalmarktzins negativ (Statista Research Department, Entwicklung des Kapitalmarktzinssatzes in Deutschland in den Jahren von 1975 bis 2020, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/201419/umfrage/entwicklung-des-kapitalmarktzinssatzes-in-deutschland/). Diese Zinsentwicklung kann eine Fehlentwicklung in der betrieblichen Altersversorgung ("bAV") bedeuten, die Anlass für eine Änderung der bAV auch mit nachteiligen Folgen für die Versorgungsberechtigten sein kann. Sie kann außerdem dazu führen, dass die Geschäftsgrundlage der bAV gestört ist und der Arbeitgeber daher zu einer Vertragsanpassung berechtigt ist.
Unternehmen können sich als Reaktion auf die Entwicklung in der Niedrigzinsphase der üblichen Änderungs- und Ablösungsmechanismen bedienen. Dies bietet auch die Möglichkeit, einseitig die Regelungen zur bAV zu ändern. Zwar kann der Arbeitnehmer mit dem Betriebsrat über eine Neuregelung verhandeln. Wenn dies gelingt, kann dies der bessere Weg sein, weil damit vermutlich eine höhere Akzeptanz auch in der Belegschaft erzielt werden kann. Darüber hinaus bestehen aber auch Handlungsoptionen, die der Arbeitgeber einseitig ausüben kann.
Betriebsvereinbarungen zur bAV können teilweise gekündigt werden (BAG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – 3 ABR 44/19, Leitsatz). Dabei kann eine Kündigung insbesondere darauf beschränkt werden, dass die Versorgungsberechtigten nach Ausspruch der Kündigung keine weiteren Zuwächse mehr erwerben. Der Future Service kann so durch eine Teilkündigung abgeschnitten werden. Eine Betriebsvereinbarung ist insoweit teilbar.
Anknüpfungspunkt für die Teilbarkeit ist das dreistufige Prüfungsschema (sog. Drei-Stufen-Theorie), anhand dessen die Rechtsprechung die Zulässigkeit von Eingriffen in die bAV prüft. Damit solche Eingriffe den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entsprechen, muss der Arbeitgeber Rechtfertigungsgründe vorbringen können, die umso schwerwiegender sein müssen, je tiefer in die bAV eingegriffen wird. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung auf drei Stufen zwischen
Diese drei Stufen sind betrieblichen Versorgungswerken immanent, so dass sie auch insoweit teilbar sind. Wenn die Betriebsvereinbarung infolge einer Kündigung teilweise sinnvoll aufrechterhalten werden kann, muss der Arbeitgeber seine Kündigung auch auf Zuwachsraten beschränken können. Denkbar wäre demnach auch, dass die erdiente Dynamik eingestellt wird. Ein solch tiefergehender Eingriff ist allerdings rechtlich schwieriger zu rechtfertigen. In der Praxis kann eine Auswirkung auf die erdiente Dynamik leicht übersehen werden.
Die Reichweite und Wirkung der Kündigung sollte im Kündigungsschreiben beschrieben werden. Dies ist empfehlenswert, damit im Unternehmen Klarheit herrscht, inwieweit nach einer Teilkündigung noch Versorgungsleistungen gemäß der Betriebsvereinbarung gewährt werden. Dies erlaubt es auch dem Betriebsrat, selbst zu prüfen, ob die Teilkündigung wirksam ist. Ohne eine Klarstellung im Kündigungsschreiben wäre zudem offen, ob ein Gericht ein zu weit gefasstes Kündigungsschreiben als Teilkündigung versteht oder ob es darin eine unzulässige (Gesamt-)Kündigung sieht. Das BAG hatte ausgeführt, dass der Arbeitgeber mit seiner Teilkündigung selbstgewählt die Wirkungen seiner Kündigung begrenze, auch um ihre Wirkungen einer entsprechenden gerichtlichen Überprüfung zuführen zu können. Dies könnte darauf hindeuten, dass der Arbeitgeber selbst die Reichweite seiner Kündigung erklären muss.
Soweit die Teilkündigung zulässig ist, gilt die Betriebsvereinbarung nach ihrer Kündigung im Übrigen normativ für die Versorgungsberechtigten fort, die bis zum Kündigungstermin beim Arbeitgeber eingetreten sind.
Für den gekündigten Teil darf keine Nachwirkung eintreten, damit sich der Arbeitgeber von der Verpflichtung nach Ablauf der Kündigung lösen kann. Eine Nachwirkung erstreckt sich nur auf solche Regelungen, die der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen (§ 77 Abs. 6 BetrVG). Solche Regelungen gelten weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Wenn daher eine gekündigte Betriebsvereinbarung zur bAV nachwirkt, erwerben die Versorgungsberechtigten weiterhin Anwartschaften, bis es zu einer neuen Abmachung hierüber kommt.
Betriebsvereinbarungen zur bAV sind teilmitbestimmt. Dort kann der Arbeitgeber zwar allein darüber entscheiden, ob, in welchem Umfang und für welchen Arbeitnehmerkreis er finanzielle Mittel zur bAV zur Verfügung stellt. Soweit es aber um die Verteilung dieser Mittel geht, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Wenn daher kein Verteilungsspielraum existiert, scheidet eine Mitbestimmung und damit auch eine Nachwirkung aus.
Möglicherweise scheidet für Betriebsvereinbarungen zur bAV schon grundsätzlich eine Nachwirkung aus. Das BAG hat auf diese Möglichkeit nur nebenbei hingewiesen, die Frage aber offen gelassen (BAG, Urteil vom 15. Februar 2011 – 3 AZR 45/09, Rn. 78). Will man sicher gehen, so darf kein Verteilungsspielraum verbleiben, über den der Betriebsrat mitbestimmen müsste. Es muss daher deutlich werden, dass für zukünftige Zuwächse keine weiteren Mittel mehr zur Verfügung gestellt werden. Es sollten daher auch keine weiteren Gespräche mit dem Betriebsrat geführt werden, weil damit der Anschein erweckt werden könnte, dass man über die Verteilung weiterer Mittel verhandeln wolle.
Besteht kein Betriebsrat kann das Unternehmen gleichwohl die bAV einstellen. Ohne Betriebsrat werden Versorgungsordnungen typischerweise durch Gesamtzusagen erteilt. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen.
Solche Gesamtzusagen sind regelmäßig späteren Änderungen zugänglich. Denn das System der bAV darf nicht erstarren, weshalb nur eine Versorgung nach den jeweils geltenden Versorgungsregeln versprochen ist. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf die von ihr erfassten Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger sichergestellt (BAG, Urteil vom 13. Januar 2015 – 3 AZR 897/12, Rn. 20). Somit ist grundsätzlich auch ein Widerruf vorbehalten, soweit ein solcher rechtlich zulässig ist.
Sagt der Arbeitgeber Arbeitnehmern im Wege der Gesamtzusage eine Leistung widerruflich zu, kann auch der Widerruf durch Gesamtzusage erfolgen (BAG, Urteil vom 24. Januar 2006 – 3 AZR 583/04, Rn. 36). Dann kann aber nichts anderes gelten, als für Betriebsvereinbarungen, d.h. auch ein Teilwiderruf muss zulässig sein, in dem einseitig durch den Arbeitgeber nur weitere Zuwächse eingestellt werden. Dem steht auch die Rechtsprechung des BAG zum Verbot eines Widerrufs nicht entgegen, weil sich dieses Verbot nur auf laufende Betriebsrenten und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften erstreckt.
Ein Eingriff in die bAV muss allerdings den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dies gilt, wenn eine Betriebsvereinbarung teilweise gekündigt wird oder ein Teilwiderruf erfolgt, der dazu führt, dass keine weiteren Anwartschaften mehr erworben werden können. Aber auch wenn mit dem Betriebsrat einvernehmlich eine Neuregelung geschaffen wird, können die Versorgungsberechtigten vor Gericht überprüfen lassen, ob diese Änderung den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
Ob diese Grundsätze gewahrt sind, prüft die Rechtsprechung anhand des bereits oben angesprochenen dreistufigen Prüfungsschemas. Demnach muss der Rechtfertigungsgrund des Arbeitgebers für den Eingriff umso gewichtiger sein, je tiefer er mit der Kündigung in die Besitzstände der Arbeitnehmer eingreift:
Fehlt ein entsprechender Eingriffsgrund, ist die Änderung unwirksam.
Beschränkt sich eine Kündigung, ein Widerruf oder eine Änderung des Versorgungswerks darauf, dass in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten eingegriffen wird, müssen hierfür sachlich-proportionale Gründe vorgebracht werden. Als solche sind Fehlentwicklungen in der bAV anerkannt. In der Rechtsprechung wird eine Fehlentwicklung in der bAV insbesondere dann angenommen, wenn eine erhebliche, zum Zeitpunkt der Schaffung des Versorgungswerks unvorhersehbare Mehrbelastung eingetreten ist, die auf Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung oder im Steuerrecht beruht.
Allerdings muss der Anlass der Fehlentwicklung nicht auf Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht beschränkt sein. Änderungen der Versorgungsordnung können dann nahe liegen, wenn nach Erlass einer alten Versorgungsordnung Änderungen der Sach- und Rechtslage eingetreten sind. Es gibt keinen Grund, nur rechtliche Änderungen als Anlass für eine Fehlentwicklung anzuerkennen (vgl. BAG, Urteil vom 30. September 2014, 3 AZR 402/12, Rn. 23 zur Änderung der Lebenserwartung). Gerade die lang anhaltende Niedrigzinsphase führt zu einer (nachhaltigen) Änderung der Sachlage im Vergleich zum Zeitpunkt bei Erlass der Versorgungsordnung. Ob dies dann tatsächlich zu einer Fehlentwicklung führt, hängt auch von der konkreten Ausgestaltung der Versorgungsordnung ab. Allerdings ist zu konstatieren, dass sich aufgrund der Niedrigzinsphase folgende Effekte für die bAV ergeben können:
Ein Eingriff ist auch bei Einbindung eines externen Versorgungsträgers zulässig, wenn ein Eingriff auch ohne dessen Einschaltung im Falle einer Direktzusage möglich wäre (BAG, Urteil vom 12. Mai 2020 – 3 AZR 157/19, Rn. 45). Dies ist keine Fehlentwicklung eines Versorgungsträgers, sondern eine Fehlentwicklung in der bAV. Zwar folgt die Pflicht zur Zahlung höherer Beiträge oder zusätzlicher Zuwendungen aus dem Versicherungsverhältnis mit dem Versorgungsträger und die Zahlungen sind nicht identisch mit den zugesagten Versorgungsleistungen. Doch liegt in solchen Fällen regelmäßig gerade keine Leistungszusage, sondern eine boLz vor. In einer boLz ist der Arbeitgeber nicht (primär) zur Zahlung einer Versorgungsleistung verpflichtet, sondern zur Zahlung von Beiträgen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG). Aus dem Beitrag ergibt sich dann eine Versorgungsanwartschaft. Schon vor Eintritt des Versorgungsfalles muss der Arbeitgeber die vereinbarten erforderlichen Handlungen vornehmen, die die spätere Erfüllung des Versorgungsversprechens über den vereinbarten Durchführungsweg sicherstellen (BAG, Urteil vom 12. November 2013 – 3 AZR 92/12, Rn. 65). Daher kommt es für eine Fehlentwicklung auch darauf an, ob die an sich "erforderlichen Handlungen" ausreichen, um die Versorgungsleistung zu erbringen. Mithin ist entscheidend, ob in einer Versorgung über einen externen Versorgungsträger die ursprünglichen Beiträge ausreichen oder zur Finanzierung der versprochenen Leistungen höhere Beiträge oder zusätzliche Zuwendungen erforderlich sind. Hierbei kann es zu einer Fehlentwicklung kommen.
Die Fehlentwicklung muss zu einer Mehrbelastung des Unternehmens führen. Dabei stellt die Rechtsprechung bislang darauf ab, ob der Barwert der Verpflichtungen gestiegen ist. Maßgeblich ist ein Barwertvergleich, bei dem der aktuelle Barwert dem Barwert gegenüberzustellen ist, der sich nach der bei dessen Schaffung maßgeblichen Rechtslage ergibt.
Werden boLz aber durch Beiträge an einen externen Versorgungsträger finanziert, sollte nicht auf den Barwert abzustellen sein. Vielmehr ist die Entwicklung dieser Beiträge oder auch zusätzlich angefallener Zuwendungen entscheidend. Denn daraus ergibt sich die Mehrbelastung für das Unternehmen. Letztlich sind diese Zahlungen nur ein Äquivalent des Barwerts, denn sie werden erbracht, damit der Barwert der Verpflichtungen finanziert werden kann.
Werden keine Beiträge gezahlte (z.B. in Leistungszusagen oder boLz mit nur fiktiven Beiträgen) muss dagegen auf den Barwert abgestellt werden. Gegenstand der Rechtsprechung waren bislang allerdings Gesamtversorgungszusagen. Dort wird den Versorgungsberechtigten ein bestimmtes Versorgungsniveau zugesichert, das zusammen mit Betriebsrente, gesetzlicher Rente und etwaigen weiteren Versorgungsbezügen erreicht werden muss (z.B. 75 % des letzten Nettogehalts). Wenn infolge gesetzlicher Änderungen die gesetzliche Rente sinkt, muss daher die Betriebsrente erhöht werden, damit das zugesicherte Versorgungsniveau weiter erreicht wird. Die Änderung in der gesetzlichen Rentenversicherung führt in diesen Fällen also zu einer höheren Betriebsrente, was wiederum dazu führt, dass der Barwert der Verpflichtungen steigt. Soweit daher eine Fehlentwicklung in der Rechtsprechung angenommen wurde, waren auch immer zugleich die Versorgungsleistungen gestiegen.
Die Auswirkungen der Niedrigzinsphase führen hingegen in der Regel nicht auch zu einer Steigerung der Versorgungsleistungen. Der niedrige Zins führt "lediglich" dazu, dass der Barwert und damit die Pensionsverpflichtungen steigen. Die Höhe der Versorgungsleistung berechnet sich im Versorgungsfall weiterhin allein aus den vereinbarten Parametern (wie z.B. Dienstzeit und Gehalt). Diese Versorgungsleistung ist geschuldet, unabhängig davon, ob der Kapitalmarktzins hoch oder niedrig wird.
Doch letztlich muss der Barwertvergleich entscheidend sein. Es kann nicht allein darauf ankommen, ob die Versorgungsleistung höher geworden ist oder ob sonstige Kosten anfallen. Die Rechtsprechung des BAG zur Störung der Geschäftsgrundlage hat, in der das Gericht für eine Vertragsanpassung fordert, dass höhere Zahlungsverpflichtungen oder höhere Kosten anfallen (BAG, Urteil vom 8. Dezember 2020 – 3 AZR 65/19, Rn. 41), ist auf die Frage, ob eine Fehlentwicklung vorliegt, nicht unmittelbar anwendbar und geht diesbezüglich auch nicht weit genug.
Denn richtigerweise ergibt sich für den Arbeitgeber eine Mehrbelastung auch ohne erhöhten Liquiditätsabfluss. Auch Pensionsrückstellungen stellen einen Aufwand im kaufmännischen Sinn dar, der sich auf Gewinn und Verlust und damit auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens und dessen Kreditwürdigkeit auswirkt. Dies hat das BAG an anderer Stelle auch anerkannt. Denn Eingriffe in bestehende Versorgungsanwartschaften und damit einhergehende Änderungen der Versorgungsregelungen würden unmittelbar den Rückstellungsbedarf verringern und damit nicht erst bei Eintritt des Versorgungsfalls entlastend wirken (BAG, Urteil vom 10. November 2015 – 3 AZR 390/14, Rn. 38). Es gibt keinen Grund, eine Fehlentwicklung abzulehnen, nur weil die Versorgungsleistungen nicht gestiegen sind und keine anderen Zahlungen erfolgt sind. Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, welches maßgeblich für eine Fehlentwicklung ist, ist unter Berücksichtigung aller Ausgaben und Aufwendungen für die Gegenleistung zu bestimmen, gleich in welcher Form. Die Fehlentwicklung kann sich in jeder Störung von Leistung und Gegenleistung zeigen, somit auch im höheren Finanzierungsaufwand über Rückstellungen.
Die eingetretene Mehrbelastung aus der Fehlentwicklung in der bAV muss "erheblich" sein. Ab wann eine Mehrbelastung erheblich ist und damit einen Eingriff in Versorgungsanwartschaften rechtfertigen kann, hat die Rechtsprechung bislang nicht präzisiert. Allerdings hat das BAG für Störungen der Geschäftsgrundlage bereits skizziert, wann eine Vertragsanpassung wegen erheblicher Mehrbelastungen in Betracht kommt. Bei Gesamtversorgungszusagen hat das BAG die Schwelle der Erheblichkeit bei einer Überschreitung des ursprünglichen Dotierungsrahmens um 50% angesetzt. Das BAG spricht in diesem Zusammenhang von einer "Opfergrenze" (BAG, Urteil vom 19. Februar 2008 – 3 AZR 290/06, Rn. 24, 33).
Die Schwelle für eine Mehrbelastung wegen einer Fehlbelastung ist jedoch niedriger als die Opfergrenze bei Störung der Geschäftsgrundlage. Die Opfergrenze dient dazu, im Interesse von Rechtsordnung und Wirtschaftsverkehr die Verlässlichkeit von Verträgen sicherzustellen. Nicht jede geringfügige Änderung soll die Stabilität des geschlossenen Vertrags infrage stellen. Maßstab der Eingriffsprüfung anlässlich einer Fehlentwicklung ist dagegen allein die Verhältnismäßigkeit und der Vertrauensgrundsatz. Die Sicherung der Vertragstreue spielt – anders als bei der Störung der Geschäftsgrundlage – keine Rolle. Denn die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit beschränken nur eine Änderung, die grundsätzlich zulässig ist.
Die Mehrbelastung infolge der Fehlentwicklung muss daher nicht dasselbe Ausmaß haben wie eine Äquivalenzstörung. Es wird wohl keine feste Grenze zu ziehen sein. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung der Auswirkungen der bAV vorzunehmen. Es ist darzulegen, wie sich die Mehrbelastung aus der bAV wirtschaftlich auswirkt. Dies erfordert aber keinen festen Grenzwert, sondern erlaubt eine Einzelfallbetrachtung.
Beruft sich der Arbeitgeber auf eine Fehlentwicklung, darf nach der Neuregelung des Versorgungswerks der Barwert für die bAV nicht geringer sein als bei dessen Schaffung (BAG, Urteil vom 10. November 2015 – 3 AZR 390/14, Rn. 39). Mit der Vergleichsgröße "bei dessen Schaffung" meint das Gericht vermutlich nicht den Barwert im Zeitpunkt der Schaffung des Versorgungswerks, sondern den Barwert im Zeitpunkt der Änderung des Versorgungswerks wegen der Fehlentwicklung, aber ohne Berücksichtigung dieser Fehlentwicklung. Denn beim Barwertvergleich stellt das BAG neben einem identischen Personenbestand auf den Änderungsstichtag als einheitlichen Bewertungsstichtag ab. Für die Frage, ob eine Fehlentwicklung oder einer Äquivalenzstörung der bAV vorliegt, ist die abweichende Entwicklung des Barwerts bis zum Änderungsstichtag festzustellen. Dabei ist der aktuelle Barwert aus dem zu ändernden Versorgungswerk nach der Rechtslage zum Änderungsstichtag dem Ausgangsbarwert aus dem ursprünglichen Versorgungswerk nach der bei dessen Schaffung maßgeblichen (ursprünglichen) Rechtslage gegenüberzustellen (BAG, Urteil vom 19. Februar 2008 – 3 AZR 290/06, Rn. 30). Nach der Änderung wird ein zweiter Barwertvergleich erforderlich. Dann ist der neue Barwert aus dem geänderten Versorgungswerk nach der Rechtslage zum Änderungsstichtag dem Ausgangsbarwert aus dem ursprünglichen Versorgungswerk nach der bei dessen Schaffung maßgeblichen (ursprünglichen) Sach- und Rechtslage (und die daraus resultierende Fehlentwicklung) gegenüberzustellen. Der neue Barwert darf nicht niedriger sein als der Ausgangsbarwert.
Da in einer boLz die Belastung in den Beiträgen und Zuwendungen zu sehen ist, ist nicht auf den Barwert abzustellen, sondern auf die Beiträge und Zuwendungen (vgl. BAG, Urteil vom 19. März 2019 – 3 AZR 201/17, Rn. 139). Daher reicht es jedenfalls aus, wenn der Arbeitgeber Beiträge in der ursprünglich zugesagten Höhe weiterhin gewährt.
Dies können Arbeitgeber und Betriebsrat berücksichtigen, wenn Sie durch eine ablösende Betriebsvereinbarung die bAV neu gestalten. Auch eine Gesamtzusage kann der Arbeitgeber einseitig entsprechend umgestalten, wenn es keinen Betriebsrat im Betrieb gibt. Die Rechtsprechung dazu betraf auch immer solche Fälle, in denen eine Ablösung erfolgt. Die Beachtung des Barwertes ist daher dann maßgeblich, wenn eine neue Gestaltungsentscheidung getroffen wird. Wenn aber der Arbeitgeber die Entscheidung trifft, keine weiteren Vermögensmittel mehr zur Verfügung zu stellen, fehlt es an einer Entscheidung inwieweit der Ausgangsbarwert über- oder unterschritten wird. Dann erscheint er unverhältnismäßig, den Arbeitgeber dennoch daran festzuhalten, weiterhin Vermögenmittel in ein ursprünglich freiwillig eingerichtetes Versorgungswerk zu investieren, das unwirtschaftlich ist. Daher kommt es im Fall einer einseitigen (Teil-)Kündigung nicht darauf an, wie hoch der neue Barwert danach ist oder in welcher Höhe weiterhin Beiträge eingezahlt werden.
Doch auch wenn der Arbeitgeber einseitig durch (Teil-)Kündigung in die bAV eingreift, bleibt der Barwert bei Schaffung des Versorgungswerks wie ihn das BAG fordert erhalten. Denn maßgeblich ist der Barwert im Zeitpunkt der Änderung, also der Kündigung. Zur Bestimmung des Barwerts ist für Aktive nur der Teil anzusetzen, der in der Dienstzeit bis zum Änderungsstichtag erworben wurde. Der Barwert ergibt sich regelmäßig aus den Pensionsansprüchen, die bis zum Stichtag erdient sind und somit vergangenen Zeiträumen zuzurechnen sind. Dieser Barwert bleibt auch im Fall einer Teilkündigung gewahrt. Denn die erdienten Verpflichtungen bleiben erhalten.
Soweit in boLZ auf die Beitragszahlungen abzustellen ist, bedeutet dies, dass diese sogar vollständig eingestellt werden können. Denn auch dann bleiben die Pensionsansprüche aus der Vergangenheit gewahrt. Das BAG fordert keine "Wahrung des Dotierungsrahmens" (wie z.B. bei der Harmonisierung von Versorgungswerken in BAG, Urteil vom 19. März 2019 – 3 AZR 201/17, Rn. 136) in dem Sinne, dass auch in Zukunft derselbe Aufwand für zukünftige Anwartschaften zur Verfügung gestellt werden muss. Dotierungsrahmen und Barwert sind nicht dasselbe, auch wenn das BAG nicht immer genau differenziert. Der Dotierungsrahmen beschreibt die Mittel, die der Arbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung stellen will. Der Barwert spiegelt dagegen die Mittel wieder, die er bereits zur Verfügung gestellt hat.
Neben den quasi "regulären" Änderungsinstrumentarien kann auch eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen. Denn Kostensteigerungen infolge des Niedrigzinsumfeldes können dazu führen, dass die dem Versorgungswerk zu Grunde liegende Geschäftsgrundlage gestört ist (§ 313 BGB). Grundlage eines Vertrags sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt gewordenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die der einen Partei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem Vorhandensein oder dem Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut. Hierzu kann auch der Kapitalmarktzins zählen, wenn dieser erkennbar den Versorgungsregelungen zu Grunde gelegt wurde.
Ob eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt, die zu einer Anpassung des Versorgungswerks berechtigt, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Wenn der Kapitalmarktzins Inhalt der Zusage geworden ist, scheidet eine Vertragsanpassung aus (BAG, Urteil vom 8. Dezember 2020 – 3 AZR 65/19, Rn. 25). Denn dann ist der Zins gerade nicht Geschäftsgrundlage, sondern Gegenstand der Versorgungsordnung. In einem solchen Fall bleiben nur die oben dargestellten Ablösungsinstrumentarien.
Eine Anpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage wäre auch dann ausgeschlossen, wenn die Risikoverteilung bereits in eindeutiger Weise geregelt ist. Daher ist auch insoweit die Versorgungsregelung maßgeblich.
In reinen Leistungszusagen spielt der Zins nur eine untergeordnete Rolle, weil die Versorgungsleistung oft unabhängig vom Kapitalmarkt und einem bestimmten Zins versprochen wird. Gleichwohl kann es Anhaltspunkte geben, dass auch die Leistungszusage von einem bestimmten Zinssatz abhängen soll. Wenn die Gewährung und Finanzierung der Leistungszusage erkennbar unter der Annahme bestimmter Zinserwartungen steht (was z.B. in Rechenfaktoren seinen Ausdruck finden kann), ist eine Vertragsanpassung möglich.
Allein die Anknüpfung an einen Zins in einer boLz bedeutet nicht, dass damit der Arbeitgeber jegliches Risiko für die Entwicklung auf den Kapitalmarkt übernehmen will. Dies hängt vielmehr davon ab, inwieweit diese Entwicklung vorhersehbar war. Entscheidend ist, ob das Risiko des Wegfalls bewusst in Kauf genommen worden ist. Die Voraussehbarkeit ist daher im Rahmen der Risikoabwägung zu berücksichtigen. Die Zinsentwicklung ist nicht vorhersehbar, wenn sie objektiv ein beträchtliches Ausmaß erreicht hat und die Entwicklung auch nach den Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss zu einer Äquivalenzstörung führte. Nur eine "normale" Entwicklung ist als vorhersehbar hinzunehmen. Zwar muss bei Verträgen mit einer langen Laufzeit in Betracht gezogen werden, dass sich die Verhältnisse während der Vertragsdauer ändern können. Dennoch kann eine Äquivalenzstörung ein Anpassungsverlangen dann rechtfertigen, wenn das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung so stark gestört ist, dass die Grenze des übernommenen Risikos überschritten wird und die benachteiligte Vertragspartei in der getroffenen Vereinbarung ihr Interesse nicht mehr auch nur annähernd gewahrt sehen kann. Aus diesem Grund muss auch nicht jede Zinsentwicklung als vorhersehbar akzeptiert werden.
Versorgungsregelungen können wegen Störung der Geschäftsgrundlage angepasst werden, wenn sich die zugrunde gelegte Rechtslage nach Schaffung des Versorgungswerks wesentlich und unerwartet geändert hat und dies beim Arbeitgeber zu erheblichen Mehrbelastungen geführt hat (Äquivalenzstörung). Auch für die Störung der Geschäftsgrundlage gilt, dass die Äquivalenzstörung nicht die Folge von Gesetzesänderungen sein muss. Auch tatsächliche Änderungen der Sachlage können Geschäftsgrundlage geworden sein (vgl. BAG, Urteil vom 23. November 2017 – 6 AZR 683/16, Rn. 31 zu Kostensteigerungen aus den Arbeitsverhältnissen nach einem Betriebsübergang; BAG, Urteil vom 30. März 1973 – 3 AZR 26/72, Rn. 97 zu einem Währungsverfall; BAG, Urteil vom 27. März 2007 – 3 AZR 299/06, Rn. 62 zu Finanzierungslasten; BAG, Urteil vom 30. September 2014 – 3 AZR 402/12, Rn. 23 zur gestiegenen Lebenserwartung). Daher kann auch die Zinsentwicklung Geschäftsgrundlage sein. Die Folgen der gestörten Geschäftsgrundlage sind dieselben, die sich aufgrund der Fehlentwicklung ergeben können:
Ist ein Zins erkennbar Grundlage einer Leistungszusage, kann die Äquivalenzstörung eintreten, weil der Finanzierungsaufwand für den Arbeitgeber gestiegen ist. Leistung und Gegenleistung stehen nicht mehr im Verhältnis zueinander. Der Arbeitgeber muss mehr aufwenden, um seine Gegenleistung zu erbringen. Selbst wenn sich aus einem nur fiktiven Beitrag kalkulatorisch (z.B. nach Maßgabe einer Umwandlungstabelle) ein Baustein für die Versorgungsleistung ergibt, liegt ein fester Rechnungszins zu Grunde, so dass ein Zinsrisiko besteht.
Soweit dies "nur" den Barwert der Verpflichtungen erhöht und zu höheren Pensionsrückstellungen führt, hat das BAG geäußert, dass die bilanziellen Auswirkungen der Pensionsrückstellungen eine Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nicht erlauben, weil auch ein Widerruf von Versorgungsleistungen nicht zulässig wäre (BAG, Urteil vom 8. Dezember 2020 – 3 AZR 65/19, Rn. 31). Richtig ist, dass der Versorgungsschuldner für seine Leistungsfähigkeit einstehen muss, sich also nicht einfach durch Widerruf davon lösen kann. Doch gilt das nur im Hinblick auf laufende Betriebsrenten und bereits erworbene Anwartschaften (BAG, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 3 AZN 442/20, Rn. 6). Erst in der Zukunft noch zu erwerbende Anwartschaften können hingegen widerrufen werden. Daher darf auch insoweit eine Vertragsanpassung erfolgen, die im Ergebnis dazu führen kann, dass weitere Anwartschaften in Zukunft entfallen.
Eine Leistungskürzung durch einen externen Versorgungsträger betrifft nicht allein das (versicherungs-)Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Versorgungsträger. Denn die Zahlungspflicht des Arbeitgebers gegenüber den Versorgungsberechtigten folgt aus dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG), also aus der Versorgungszusage (BAG, Urteil vom 12. Mai 2020 – 3 AZR 158/19, Rn. 37).
Beruht eine Direktzusage auf fiktiven Beiträgen, bleiben Beiträge und Leistungen von der Entwicklung des Kapitalmarktes unberührt. Doch ist in solchen Versorgungswerken regelmäßig erkennbar, dass ihnen bestimmte (versicherungsmathematische) Annahmen zu Grunde liegen, wie die Versorgungsleistung finanziert werden soll. Typischerweise haben Rechenfaktoren oder Umrechnungstabellen auf Grundlage eines höheren Zinsumfeldes Eingang gefunden. Stimmen diese Annahmen nicht mehr, kann dies zu einer Äquivalenzstörung führen.
Eine Vertragsanpassung ist aber nur dann möglich, wenn der betroffenen Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (§ 313 Abs. 1 BGB). Im Fall einer Äquivalenzstörung muss eine bestimmte "Opfergrenze" überschritten sein. Im Ausgangspunkt ist auch hier ein Barwertvergleich anzustellen, um festzustellen, ob die Opfergrenze überschritten wurde. Es kann auch hier (siehe schon oben zur Fehlentwicklung) nicht allein darauf ankommen, ob die Versorgungsleistung gestiegen ist oder ob sonstige Kosten anfallen (so aber offenbar BAG, Urteil vom 8.12.2020 – 3 AZR 65/19, Rn. 41). In einer boLz ist für das Erreichen der Opfergrenze statt auf den Barwert auf die Entwicklung der laufenden Beiträge und zusätzlicher Zuwendungen abzustellen, da diese die tatsächliche Belastung des Unternehmens am realistischsten widerspiegeln. Darin lässt sich die Anbindung an den Kapitalmarkt erkennen. Beruht die boLz auf fiktiven Beiträgen, ergibt sich die Belastung aus einem Barwertvergleich.
Für Gesamtversorgungszusagen liegt die Opfergrenze bei 50 % des ursprünglichen Dotierungsrahmens. Dabei hat das BAG aber berücksichtigt, dass die Versorgungsleistung in Gesamtversorgungszusagen von der gesetzlichen Rente abhängt. Mit dieser Anbindung an die gesetzliche Rente setzt sich der Arbeitgeber bewusst den Schwankungen und Risiken der Sozialgesetzgebung und sozialpolitischen Unwägbarkeiten aus. Dieses Risiko muss der Arbeitgeber tragen, so dass erst bei einer Steigerung des Dotierungsrahmens um 50 % die Opfergrenze erreicht ist. Daher kann in anderen Zusagen die Opfergrenze niedriger liegen.
Eingriffe in Versorgungsanwartschaften sind anlässlich der Niedrigzinsphase möglich, wenngleich es bisher kaum Vorgaben aus der Rechtsprechung dazu gibt. Unternehmen stehen verschiedene Weg zur Verfügung, um auf die Entwicklung der Kapitalmarktes und dessen Folgen für die bAV zu reagieren:
Für die Grenzen eines zulässigen Eingriff in Versorgungsanwartschaften kommt es in erster Linie darauf an, wer das Risiko der Zinsentwicklung tragen soll. Dies ist durch Auslegung der Versorgungsregelung zu ermitteln. Abstrakte Überlegungen stoßen daher schnell an ihre Grenze. Die Versorgungsregelung darf einerseits den Anlass für eine Vertragsanpassung nicht zum Vertragsgegenstand erhoben haben. Denn dies würde jedenfalls eine Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage unmöglich machen. Andererseits darf die Versorgungsregelung den Kapitalmarktzins auch nicht völlig außer Acht lassen, denn das könnte bedeuten, dass der Zins keine Rolle spielen sollte und der Arbeitgeber allein das Risiko der Entwicklungen des Kapitalmarktes tragen wollte. Ob daher eine Vertragsanpassung oder ein Eingriff in Versorgungsanwartschaften zulässig ist, hängt von der konkreten Versorgungsregelung ab.
Eine genaue Prüfung und Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BAG ist erforderlich, wenn sich der Kapitalmarktzins nur auf die Höhe der Rückstellungen auswirkt, ohne dass dies zugleich zu höherem Liquiditätsabfluss beim Arbeitgeber führt. Denn ob allein die höheren Rückstellungen ausreichen, um Eingriff zu rechtfertigen, ist nicht abschließend geklärt. Es gibt aber gute Gründe, dass es nicht darauf ankommen kann, ob auch die Höhe der Versorgungsleistungen gestiegen ist oder andere zusätzliche Ausgaben anfallen. Denn die in der Vergangenheit zugesagte Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung kann für den Arbeitgeber auch ohne zusätzlichen Liquiditätsaufwand unzumutbar teuer werden.
Geschrieben von Thomas Frank.