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Viele Versorgungsordnungen zur betrieblichen Altersversorgung müssen angepasst werden. Denn der anhaltende Niedrigzins hat dazu geführt, dass Versicherer mit einem niedrigeren Höchstrechnungszins – dem sog. „Garantiezins“ – rechnen müssen. Außerdem müssen Arbeitgeber*innen seit dem 1. Januar 2022 einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung leisten.
Zum 1. Januar 2022 wurde der Höchstrechnungszins für Versicherungen (sog. Garantiezins) von 0,9 % auf 0,25 % gesenkt. Viele Versicherer bieten vor diesem Hintergrund gar keine Versicherungen mit Garantiezins mehr an. Neue Versicherungsprodukte garantieren lediglich, dass 80 % der eingezahlten Beiträge zur Auszahlung kommen. Dies erlaubt eine risikoreichere Kapitalanlage und soll daher im Ergebnis zu höheren Versicherungsleistungen führen. Wenn aber Arbeitgeber*innen zusagen, dass mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge zur Auszahlung kommt oder gar eine Mindestverzinsung versprechen, stehen sie in der direkten Haftung gegenüber den Arbeitnehmer*innen, wenn der Versicherer diesen Betrag nicht erwirtschaftet (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).
Im Fokus steht insbesondere die Beitragszusage mit Mindestleistung. Denn dort ist gesetzlich vorgeschrieben, dass im Leistungsfall mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge (abzüglich der Kosten für die Risikoabsicherung) zur Auszahlung kommen muss (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG). Etwas mehr Flexibilität bieten dagegen beitragsorientierte Leistungszusagen, denn dort ist eine solche Mindestleistung nicht im Gesetz geregelt.
Neu ist seit dem 1. Januar 2022 auch der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung für alle Arbeitnehmer*innen. Die Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds müssen Arbeitgeber*innen mit 15 % des Umwandlungsbetrags bezuschussen, soweit sie Sozialversicherungsbeiträge durch die Entgeltumwandlung ersparen. Dabei können schon vor dem 1. Januar 2022 freiwillig gezahlte Zuschüsse zur Entgeltumwandlung in der Regel auf den gesetzlichen Zuschuss angerechnet werden. Dagegen entbindet eine rein arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung typischerweise nicht von der Pflicht, den Zuschuss zu gewähren. Die Arbeitgeberleistung kann aber gekürzt werden, indem eine entsprechende Anrechnungsklausel in die Versorgungsordnung aufgenommen wird.
Schwierigkeiten bereitet die Umsetzung des Zuschusses für bereits bestehende Versicherungsverträge (insbes. Direktversicherungen). Versicherer nehmen im Regelfall keine Beitragserhöhungen in solche Versicherungsverträge mehr an, weil sie im Niedrigzinsumfeld die Konditionen nicht mehr anbieten können. Daher können Arbeitgeber*innen den Arbeitgeberzuschuss nicht einfach zusätzlich in solche Versicherungsverträge einzahlen. Viele Unternehmen vereinbaren mit den Arbeitnehmer*innen, dass diese ihren Umwandlungsbetrag so absenken, dass danach zusammen mit dem Arbeitgeberzuschuss insgesamt derselbe Betrag weiterhin an den Versicherer gezahlt wird.
In einigen Unternehmen werden die Versorgungsordnung derzeit überarbeitet und neu gestaltet. Hogan Lovells hat in der gerade erschienen Auflage des Beck’sches Formularbuch Arbeitsrecht Vorschläge für Versorgungsordnungen zur betrieblichen Altersversorgung unterbreitet. Unter den beschriebenen Rahmenbedingungen im Jahr 2022 sind insbesondere folgende Aspekte zu prüfen:
Verfasst von: Dr. Thomas Frank.
Dieser Beitrag ist Bestandteil unserer Beitragsreihe „Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht“, in welcher wir aktuelle arbeitsrechtliche Themen erläutern und Praxishinweise geben. Vorschläge für die dazugehörigen Klauseln finden sich in unserem kürzlich erschienenen Beck’schen Formularbuch Arbeitsrecht, welches von den Arbeitsrechts- Partner*innen von Hogan Lovells bereits in der 4. Auflage herausgegeben wird und in das umfangreiche Know-How unserer Anwält*innen eingeflossen ist.