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Erweiterte Schutzmöglichkeiten für geheimhaltungsbedürftige Informationen im deutschen Zivilprozess

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Am 1. April 2025 tritt das Justizstandort-Stärkungsgesetz in Kraft. Ziel dieses Gesetzes ist die Stärkung des Justizstandortes Deutschland im Bereich komplexer wirtschaftlicher Rechtsstreitigkeiten. Neben der Einrichtung sogenannter Commercial Courts und der Möglichkeit einer Verfahrensführung in englischer Sprache, sieht dieses Gesetz die Einführung einer neuen Vorschrift vor, die den Parteien von Zivilprozessen erweiterte Schutzmöglichkeiten für im Rahmen des Verfahrens offenzulegende vertrauliche Informationen bieten soll.

Mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnisstreitsachen im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) waren eine besondere Geheimhaltung oder ein gesonderter Antrag auf Erwirkung eines besonderen Schutzes für besonders vertrauliche Informationen wie zum Beispiel Geschäftsgeheimnisse in deutschen Zivilprozessen bislang nicht grundsätzlich vorgesehen. Zwar ist der Zugang zur Gerichtsakte in der Praxis für Dritte in gewissem Umfang begrenzt, das gilt aber nicht uneingeschränkt und die Verhandlung ist grundsätzlich öffentlich. 

Das geltende Recht bietet in dieser Hinsicht lediglich eingeschränkte Möglichkeiten. Das Gericht kann die Öffentlichkeit der Verhandlung nach pflichtgemäßem Ermessen zwar für die Verhandlung oder einen Teil der Verhandlung ausschließen (§§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 2 GVG), ein Anspruch der betroffenen Partei auf ein nichtöffentliches Verfahren besteht jedoch nicht. Auch schriftsätzlich oder als Beweismittel vorgetragene Geschäftsgeheimnisse unterlagen bisher keinem besonderen Schutz. 

Aufgrund des Beibringungsgrundsatzes im deutschen Zivilprozess mussten Prozessparteien daher unter Umständen abwägen, ob sie besonders vertrauliche – und letztendlich möglicherweise nicht entscheidungsrelevante – Informationen im Verfahren vorsorglich offenlegen, oder ob sie die Gefahr eines Unterliegens wegen unzureichenden Sachvortrags in Kauf nehmen. 

Die Einführung des § 273a ZPO n.F. soll diese Schutzlücke schließen und die Vertraulichkeit in sämtlichen Zivilverfahren – also vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten und auch dem Bundesgerichtshof gewährleisten1

§ 273a ZPO n.F. lautet:

„§ 273 a 

Geheimhaltung 

Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden.“

§ 273a ZPO n.F. bietet den Parteien somit die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einzustufen. Der Antrag kann bereits mit dem prozesseinleitenden Schriftsatz gestellt werden.

Die – umfassende oder auch nur teilweise – Einstufung als geheimhaltungsbedürftig setzt voraus, dass die betreffenden Informationen ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sein können. Dabei reicht es aus, dass die betreffenden Informationen das Potential eines möglichen Geschäftsgeheimnisses haben. Die antragstellende Partei hat die Voraussetzungen des § 273a ZPO glaubhaft zu machen. 

Hinsichtlich der Rechtsfolgen sieht § 273a ZPO n.F. die entsprechende Anwendung der §§ 16 bis 20 GeschGehG vor, das heißt, 

  • sämtliche Prozessbeteiligten sowie alle sonstigen Personen, die Zugang zu den geheimhaltungsbedürftigen Informationen haben, müssen die vom Gericht als ganz oder teilweise geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen vertraulich behandeln und dürfen sie außerhalb des Verfahrens weder nutzen noch offenlegen (§ 16 Abs. 2 GeschGehG); 
  • das Recht auf Akteneinsicht durch Dritte ist für geheimhaltungsbedürftige Informationen eingeschränkt (§ 16 Abs. 3 GeschGehG); 
  • bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäß § 16 Abs. 2 GeschGehG kann das Gericht auf Antrag Ordnungsmittel verhängen, § 17 GeschGehG; 
  • die Geheimhaltung gilt auch nach Abschluss des Verfahrens, § 18 GeschGehG; 
  • das Gericht kann weitere gerichtliche Beschränkungen treffen – zum Beispiel die vollständige oder teilweise Beschränkung des Zugangs zu den Informationen auf eine bestimmte Anzahl von zuverlässigen Personen, § 19 GeschGehG.

Die Entscheidung des Gerichts ergeht per Beschluss. Beabsichtigt das Gericht, den Antrag zurückzuweisen, hat es die antragstellende Partei darauf und auf die Gründe für diese Entscheidung hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Die Entscheidung des Gerichts kann – für Entscheidungen im ersten Rechtszug – grundsätzlich im Wege der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

§ 273a ZPO n.F. findet bereits ab Inkrafttreten des Justizstandort-Stärkungsgesetzes am 1. April 2025 und somit auch in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Verfahren Anwendung. 

Die neue Schutzregelung des § 273a ZPO n.F. ist eine sinnvolle Ergänzung der bereits geltenden Schutzmechanismen im deutschen Zivilprozess. Es bleibt abzuwarten, in welcher Häufigkeit und in welchem Umfang Prozessparteien von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden.

 

Verfasst von Dr. Matthias M. Schweiger und Susanne Küppers.

References

  1. BT Drucksache 20/8649, S. 32 f., abrufbar unter https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008649.pdf 

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