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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat seinen ersten Referentenentwurf zu einem Verbandssanktionengesetz überarbeitet und unter einer neuen Überschrift als finalen Entwurf vorgelegt.
Der neue Referentenentwurf ist hier abrufbar.
Strukturelle Änderungen zum ersten Entwurf gibt es nicht. Das Gesetz behält seine Konzeption als Ordnungswidrigkeitenrecht für Unternehmen in Verbindung mit dem für Verfolgungsbehörden neu geltenden Legalitätsprinzip. Auch die Erhöhung der Bußgeldobergrenze, die Einführung weiterer Verbandssanktionen, die Regelungen zur Verfahrenseinstellung und die Klarstellungen zur Beschränkung des Beschlagnahmeverbots auf das Beschuldigten-Strafverteidiger-Verhältnis bleiben bestehen. Vergleichen Sie hierzu unseren Newsflash zum ursprünglichen Referentenentwurf, welcher hier abrufbar ist.
Nachstehend finden Sie die wichtigsten Änderungen des neuen Gesetzesentwurfs und ihre Bedeutung für die Praxis:
Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist nun auf Verbände beschränkt, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Insbesondere gemeinnützige Vereine sind dadurch vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Sie unterfallen nicht mehr dem Legalitätsprinzip. Eine im Ermessen der Behörden stehende Verfolgung von gemeinnützigen Vereinen bleibt jedoch nach wie vor möglich: Nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz und dem dort geltenden Opportunitätsgrundsatz.
Die umstrittene Sanktion der Auflösung von Unternehmen wurde ersatzlos gestrichen. In der Praxis dürfte dies kaum Auswirkungen haben. Es verbleiben die Geldsanktion und Verwarnung sowie die parallel mögliche öffentliche Bekanntmachung der rechtskräftigen Sanktion. Die in der Praxis besonders relevante Möglichkeit der Verhängung von Auflagen und Weisungen im Falle einer Einstellung verbleibt ebenfalls im Entwurf.
Die im alten Entwurf noch ins freie Ermessen des Gerichts gestellte Strafmilderung bei der Durchführung von internen Untersuchungen "soll" nun erfolgen. Das Gericht ist somit in seinem Ermessen gebunden. Der Referentenentwurf enthält jedoch weiterhin zwei Möglichkeiten der sanktionsmildernden Berücksichtigung von internen Untersuchungen:
Die Vorgaben an interne Untersuchungen, die das gebundene Ermessen des Gerichts auslösen, wurden im neuen Referentenentwurf leicht modifiziert:
Eine weitere Änderung sieht vor, dass eine Verfolgung oder Verfahrenseinstellung desselben Lebenssachverhalts durch Wettbewerbsbehörden eine Verfolgung nach dem VerSanG ausschließt. Dies war bislang nur bei der Verfolgung oder Verfahrenseinstellung durch nationale oder europäische Kartellbehörden vorgesehen.
Wir werden die Entwicklungen weiter beobachten und Sie auf dem aktuellen Stand halten.
Autoren: Dr. Sebastian Lach, Désirée Maier, and Christian Ritz.