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Mit der am 20. Juli 2024 in Kraft getretenen Reform hat der deutsche Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Kapital-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) erweitert und den Ablauf des Musterverfahrens verändert. So werden nun die Anbieter von Kryptowerten und Kryptowerten-Dienstleister, die Kryptowerte für Kunden verwahren oder verwalten, sowie Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, vom Anwendungsbereich erfasst.
Konkret werden Musterverfahren künftig auch für Schadensersatzansprüche von Anlegern für Verluste von Kryptowerten oder der Mittel für den Zugang zu diesen nach Art. 75 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte („MiCA-Verordnung“) ermöglicht. Die Entscheidung über die Verantwortlichkeit des Verwahrers – etwa wegen behaupteter technischer Unzulänglichkeiten von Sicherungssystemen – wird damit in einem auf Ansprüche mit finanzmarktrechtlichem Bezug zugeschnittenen Musterverfahren gebündelt.
Auf prozessrechtlicher Ebene wurden einige Versuche unternommen, um die teils langwierigen Musterverfahren zu straffen und zu vereinfachen. Zu nennen ist hierbei das Verkürzen von Fristen und eine stärkere Stellung des Oberlandesgerichts im Rahmen des Musterverfahrens. Ob die gewählten Mittel die selbstgesteckten Ziele erreicht haben und inwieweit die Position des Verbrauchers mit der Reform gestärkt wurde, soll in diesem Beitrag beleuchtet werden.
Neben Schadensersatzansprüchen von Anlegern für Verluste von Kryptowerten gilt die Reform auch für Ansprüche der Anleger wegen falscher, irreführender oder unterlassener Angaben in Kryptowerte-Whitepapern nach der MiCA-Verordnung, mit der erstmals die für den Kryptromarkt bestimmten Informationen zu Kryptowerten reguliert werden. Insbesondere müssen potenzielle Kryptowerte-Kleinanleger danach über die Merkmale, Funktionen und Risiken der Kryptowerte, die sie zu kaufen beabsichtigen, informiert werden. Der Begriff der Kapitalmarktinformation im KapMuG geht damit künftig über das Begriffsverständnis des tradierten Kapitalmarkts hinaus. Mit der Anpassung wird klargestellt, dass Musterverfahren künftig auch für auf Artikel 15 (andere Kryptowerte als vermögenswertreferenzierte Token oder E-Geld-Token), Artikel 26 (vermögenswertreferenzierte Token) und Artikel 52 (E-Geld-Token) der MiCA-Verordnung oder begleitende nationale Umsetzungsregelungen gestützte Ansprüche möglich sind. Entsprechend der Systematik des KapMuG können Musterverfahrensanträge künftig in allen Ausgangsverfahren gestellt werden, die solche Ansprüche zum Gegenstand haben – unabhängig davon, ob diese Ansprüche sich gegen verschiedene Beklagte richten.
Die Folgen der Erweiterung des Anwendungsbereichs sind umso intensiver, als die Reform im Übrigen die dem KapMuG zugedachte Funktion, die gerichtliche Handhabung von Massenverfahren mit kapitalmarktrechtlichem Bezug im Interesse der Entlastung der Gerichte und der Verfahrensbeschleunigung zu effektuieren, weiter verfolgt:
Die Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags wird bereits nach drei Monaten durch das Prozessgericht des Ausgangsverfahrens veröffentlicht, statt wie bisher erst nach sechs Monaten (§ 4 Abs. 1 S. 2 KapMuG).
Durch die Reduktion der Entscheidungsfrist soll dieser Abschnitt des Verfahrens zeitlich gestrafft werden. Fraglich ist jedoch, ob die kurze Frist in Anbetracht der häufig umfangreichen Sachverhalte und unter Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör als realistisch zu betrachten ist.
Wie bisher erlässt das Prozessgericht nach dem Eingang von insgesamt zehn gleichgelagerten Musterverfahrensanträgen einen unanfechtbaren Vorlagebeschluss, der die Stellung weiterer gleichgelagerter Musterverfahrensanträge unzulässig werden lässt.
Neu ist, dass das Oberlandesgericht nicht lediglich über die Feststellungsziele und den der Musterfeststellungsanträge zugrundeliegenden Lebenssachverhalt unterrichtet wird, sondern in komprimierter Form auch über die in den Anträgen angegebenen Beweismittel sowie alle bekannt gemachten gleichgerichteten Musterverfahrensanträge. Hiermit soll das Oberlandesgericht in die Lage versetzt werden, ohne eine zeitintensive Beschäftigung mit der Fallakte über die Eröffnung des Musterverfahrens entscheiden zu können.
Die Entscheidung über die Eröffnung des KapMuG-Verfahrens liegt nun direkt beim Oberlandesgericht. Dadurch soll eine zeitliche Straffung des Verfahrens erzielt werden.
Das Oberlandesgericht ist nicht mehr an den Vorlagebeschluss und die in diesem enthaltenen Feststellungsziele gebunden, sondern kann selbst die Feststellungsziele, den betreffenden Lebenssachverhalt und den Musterkläger bestimmen.
Im Kern wird ein neuer Verfahrensabschnitt eingeführt, in dem das Oberlandesgericht die Feststellungsziele des Musterverfahrens selbstständig anpassen und ändern kann, wenn es dies für sachdienlich hält. Die Sachdienlichkeit speist sich aus der Bedeutung des Musterverfahrens für vergleichbare Sachverhalte, den erhofften Beitrag für eine gleichläufige rechtliche Bewertung sowie einer Entlastung der Instanzgerichte und der Tauglichkeit der Feststellungsziele für ein gemeinsames Verfahren und eine gemeinsame Entscheidung. Hierbei hat das Oberlandesgericht jedoch den Grundsatz des § 308 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, wonach die Gerichte an Parteianträge gebunden sind.
Die gewonnene Eigenständigkeit ermöglicht es dem Oberlandesgericht, Teilmusterentscheide zu erlassen, wodurch Beteiligte bereits vor Abschluss des Musterverfahrens ausscheiden und somit nicht in die Haftung genommen werden können. Für die betroffenen Beteiligten hat dies den Vorteil, dass sie nicht auf das Ende des Musterverfahrens warten müssen.
Verfahren, in denen kein Antrag auf Einleitung des Musterverfahrens gestellt wurde, werden nicht mehr von Amts wegen, sondern nur noch auf Antrag des Klägers ausgesetzt.
Während bei erfolgreicher Stellung eines Musterverfahrensantrags das Ausgangsverfahren des Prozessgerichts weiterhin ausgesetzt wird, erleben Verfahren, in denen kein Musterverfahrensantrag gestellt wird, einen grundsätzlichen Wandel.
Bisher sah das Gesetz vor, dass alle Ausgangsverfahren, die materiell von einer Entscheidung der Feststellungsziele eines Musterverfahrens abhängig wären, von Amts wegen auszusetzen sind. Nach der Reform sollen aufgrund der Komplexität und der zeitlichen Dauer der Musterverfahren sowie der Vielzahl an Verfahrensbeteiligten nur noch solche Ausgangsverfahren ausgesetzt werden, in denen der Kläger einen entsprechenden Antrag stellt und das Ausgangsverfahren „voraussichtlich“ von der Entscheidung des Musterverfahrens abhängt (Opt-in-Lösung). Somit werden nicht mehr alle Verfahren von Amts wegen ausgesetzt, sondern es kommt auf ein Tätigwerden des Klägers an. Der Umstand, dass lediglich der Kläger und nicht auch der Beklagte den Aussetzungsantrag stellen kann, wirft Fragen hinsichtlich der prozessrechtlichen Gleichstellung der Parteien auf. Vor allem aber wird eine Vielzahl von parallelen Individualklagen mit doppelten Beweisaufnahmen in allen Instanzen ermöglicht.
Die Beteiligten eines Musterverfahrens können anschließend an die Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses eine Erweiterung des Verfahrens und weitere Feststellungsziele beantragen. Hierfür müssen die Feststellungsziele auf demselben Lebenssachverhalt basieren, das Ergebnis des Ausgangsverfahrens von den neu hinzugefügten Zielen abhängen und die Ausweitung der Ziele sachdienlich sein. Eine Reduktion des Musterverfahrens auf Antrag ist nicht möglich.
Die Anmeldung zum Musterverfahren hemmt rückwirkend die Verjährung der Ansprüche der Anleger, ohne dass es später noch einer Klageerhebung bedarf.
Nach der Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses haben Betroffene die Möglichkeit, innerhalb von sechs Monaten unter Beachtung des Anwaltszwangs ihre möglichen Ansprüche beim Oberlandesgericht schriftlich anzumelden. Die Neuregelung des § 204 Abs. 1 Nr. 6a BGB führt dazu, dass durch die Anmeldung eine Hemmung der Verjährung ausgelöst wird, welche auf den Moment der Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses zurückdatiert wird. Dies kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn der Anspruch einer Einzelperson zuordenbar, dieser vom Musterverfahren tangiert wird und der Anspruch im Moment der Bekanntmachung nicht bereits verjährt ist.
Um das Musterverfahren zeitnah zu digitalisieren, sollen die Prozessakten des Prozessgerichts ab dem 1. Januar 2025 auf elektronischen Wege angelegt und verwaltet werden müssen. Damit sollen die herkömmlichen zeitaufwändigen Akteneinsichten der Vergangenheit angehören und gleichzeitige Anfragen besser bearbeitet werden können.
Das Oberlandesgericht hat auf Antrag des Musterklägers (oder eines Musterbeklagten) die Vorlage von im Besitz eines Verfahrensgegners oder eines Dritten befindlichen Beweismittel anzuordnen.
Das Oberlandesgericht kann bei entsprechender Antragstellung eines Klägers oder eines Beklagten die Gegenseite oder einen Dritten dazu verpflichten, Beweismittel, die für das Musterverfahren von Bedeutung sind, bis zur Grenze der Verhältnismäßigkeit (z.B. Schutz von Geheimnissen) vorzulegen. Hierbei lehnt sich der Gesetzgeber an die sog. „pre-trial discovery“, welche im US-amerikanischen Prozessrecht üblich ist, an. Ziel des Gesetzgebers war es, das Musterverfahren insgesamt attraktiver zu gestalten und Informationsassymmetrien auszugleichen. Es wird sich zeigen, ob und inwieweit dadurch der zivilprozessuale Beibringungsgrundsatz ausgehöhlt werden kann und darf.
Die Erweiterung des Anwendungsbereichs des KapMuG und die Reformen zur Verfahrensbeschleunigung und Verfahrensvereinfachung bieten die Vorlage für die aus anderen Bereichen bekannten Verschärfungen der Rechtsstreitigkeiten. Die Neuerungen ermöglichen es aktivistischen Kleinanlegern und Kapitalanlegeranwälten, behauptete Ansprüchen wegen vermeintlicher Verluste, insbesondere auf die Anbieter von Kryptowerten und Kryprowerten-Dienstleistungen abzuwälzen und somit neue Tätigkeitsfelder zu erschließen.
Ob die verfahrensrechtlichen Änderungen die Verfahrensdauer tatsächlich reduzieren, dürfte fraglich sein. Eher ist zu erwarten, dass etwa die durch die Abschaffung der Aussetzung des Ausgangsverfahrens von Amts geschaffene Möglichkeit einer Vielzahl von parallelen Individualklagen mit doppelten Beweisaufnahmen in allen Instanzen die Komplexität und Verfahrensdauer erheblich erhöht
Gestalterische Möglichkeiten dürfe die Möglichkeit des Erlasses von Teilentscheiden durch das Oberlandesgericht bieten, da insbesondere Beklagte dadurch darauf hinwirken können, frühzeitig aus Musterverfahren auszuscheiden.
Verfasst von Dr Ingrid Andres und Lena Bauer.