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Muss ein Unternehmen seinen Arbeitnehmer*innen ihre arbeitsvertragliche Vergütung fortzahlen, wenn diese aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können? Diese Frage rückt durch den aktuellen Bund-Länder-Beschluss, ungeimpften Arbeitnehmer*innen ab November keine Quarantäneentschädigung mehr zu zahlen, erneut in den Fokus. Arbeitgeber stellt das vor rechtliche und administrative Herausforderungen.
Was vor der Covid-19-Pandemie ein weitgehend unbekanntes Instrument war, kam in den letzten anderthalb Jahren wohl häufiger denn je vor: eine Quarantäneanordnung durch das Gesundheitsamt.
Bei Arbeitnehmer*innen, die nicht im Home Office arbeiten können, führt die Quarantäne dazu, dass sie ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können. Da damit grundsätzlich auch der Vergütungsanspruch entfällt, sichert das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Arbeitnehmer*innen durch die sogenannte Quarantäneentschädigung ab.
Gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG erhalten Arbeitnehmer*innen eine Entschädigung für den Verdienstausfall, den sie aufgrund einer Quarantäneanordnung erleiden. Der Arbeitgeber hat diese Entschädigung für die ersten sechs Wochen vorzustrecken und bekommt sie auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.
Bund und Länder haben nunmehr bekanntgegeben, dass Arbeitnehmer*innen, die nicht gegen Covid-19 geimpft sind, ab November keine Quarantäneentschädigung mehr erhalten sollen. Einige Bundesländer wie z.B. Nordrhein-Westfalen haben dies sogar bereits umgesetzt.
Die Entscheidung bezieht sich insbesondere auf eine gesetzliche Regelung, die schon vor der Pandemie im Infektionsschutzgesetz zu finden war. Gemäß § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG ist der Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin die Quarantäne durch eine empfohlene Schutzimpfung hätte vermeiden können. Genau das wird jetzt von Bund und Ländern für die Covid-19-Impfung angenommen. Grund dafür ist, dass inzwischen ausreichend Impfstoff vorhanden ist und damit jeder die Möglichkeit hat, sich impfen zu lassen.
Der neue Bund-Länder-Beschluss wirft nun die Frage auf, inwieweit Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer*innen nach deren Impfstatus fragen dürfen.
Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber den Impfstatus ihrer Arbeitnehmer*innen selbst angesichts einer globalen Pandemie nicht abfragen. Derart sensible Gesundheitsdaten genießen einen sehr weitreichenden Schutz.
In Fällen, in denen Entschädigungsanspruch und damit die Vorleistungspflicht des Arbeitgebers vom Impfstatus abhängen, kann der Arbeitgeber seine Zahlungspflichten jedoch nicht beurteilen, ohne den Impfstatus des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu kennen.
In dieser besonderen Konstellation hat der Arbeitgeber daher nach ganz herrschender Meinung einen Auskunftsanspruch gegenüber den Arbeitnehmer*innen. Er darf den Impfstatus abfragen, wenn dies für die Beurteilung seiner Zahlungspflichten erforderlich ist.
Der Impfstatus ist jedoch nicht in jedem Fall einer Quarantäne für die Frage nach dem Bestehen eines Entschädigungsanspruchs überhaupt relevant.
Ein Entschädigungsanspruch kommt von vornherein nur in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin aufgrund der Quarantäne ein Verdienstausfall entstanden ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber bereits aus anderen Gründen zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet ist. Dies betrifft insbesondere die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche aus § 616 BGB. Steht Arbeitnehmer*innen ein solcher Anspruch zu, finden die Regelungen zur Quarantäneentschädigung keine Anwendung, sodass Arbeitgeber dann auch nicht nach dem Impfstatus fragen dürfen.
Arbeitgeber sollten angesichts dieser neuen Situation in jedem Einzelfall prüfen, ob sie zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet sind und wenn ja, aus welchen rechtlichen Gründen. Liegt ein Fall vor, in dem die Zahlungspflicht vom Impfstatus abhängt, dann darf der Arbeitgeber auch um Informationen zum Impfstatus bitten. Ist der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nicht geimpft oder wird die Auskunft verweigert, darf der Arbeitgeber seinerseits die Zahlung verweigern.
Verfasst von Annika Weber.