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Rettung durch Restrukturierung im Planverfahren (Restrukturierungsplan & Insolvenzplan)
Die enormen wirtschaftlichen Auswirkungen der weltweiten COVID-19-Pandemie haben die deutsche Wirtschaft in vielen Bereichen massiv getroffen. Eine (wenn nicht die) mit am stärksten betroffene Branche ist die der Hotelbetreiber. Aufgrund von Beherbergungsverboten und Reisebeschränkungen zur Eindämmung von COVID-19 waren Hotelbetriebe über weite Strecken des Jahres 2020 geschlossen und sind es auch heute noch, weshalb die Umsätze deutlich zurückgegangen sind.
Als Reaktion auf diese Entwicklungen hat die Regierung eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie entgegenzuwirken und die Betroffenen zu unterstützen. Milliardenschwere Hilfspakete umfassen diverse (Hilfs-)Maßnahmen wie staatliche Kredite, staatliche Garantien und verlorene Zuschüsse. Neben diesen Maßnahmen, welche in erster Linie die Liquidität eines betroffenen Unternehmens sicherstellen sollen, hat die Regierung die Insolvenzantragspflicht unter bestimmten Voraussetzungen mehrfach ausgesetzt (zuletzt bis zum 30. April 2021). Zusammengenommen bieten diese Maßnahmen finanzielle Unterstützung für Unternehmen der Hotelbranche und gewähren ihnen ein wenig Zeit, sich auf die neuen Herausforderungen einzustellen.
Gleichwohl wird eine Vielzahl von Hotelbetrieben weiterhin unter den Auswirkungen der Krise leiden und in finanzielle Engpässe geraten. Auch bleibt abzuwarten, inwiefern sich insbesondere im Bereich der Geschäftsreisen das Verhalten der Hotelgäste nachhaltig verändern wird. Prognosen, ob und wann mit einer Normalisierung dieser Branche gerechnet werden kann, lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt kaum verlässlich treffen. Um einen Verlust oder eine Zerschlagung des Hotelbetriebs im Rahmen eines Insolvenzverfahrens im Wege des Verkaufs bzw. der Liquidation durch einen Insolvenzverwalter zu vermeiden, ist betroffenen Betrieben dringend zu empfehlen, sich zeitnah mit der Möglichkeit einer umfassenden Restrukturierung auseinanderzusetzen.
Am 1. Januar 2021 ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) in Kraft getreten. Hiermit hat der Gesetzgeber die EU-Restrukturierungsrichtlinie für ein umfassendes Sanierungsinstrument außerhalb von formalen Insolvenzverfahren umgesetzt. Damit besteht jetzt auch in Deutschland für ein finanziell angeschlagenes Unternehmen eine konkrete Gestaltungsmöglichkeit in Eigenregie, ohne ein Insolvenzverfahren durchlaufen zu müssen. In unserem Blog-Beitrag vom 12. Oktober 2020 haben wir bereits von dem Referentenentwurf des StaRUG und seinen Auswirkungen für Mieter und Vermieter berichtet. Entscheidende Regelungen wie die Möglichkeit der gerichtlichen Beendigung von Mietverträgen wurden jedoch in letzter Minute aus der finalen Fassung des Gesetzes gestrichen.
Zusammengefasst beinhaltet das Restrukturierungsplanverfahren für das angeschlagene Unternehmen nun die folgenden wesentlichen Vorteile bei einer Restrukturierung:
Rettung, Reorganisation und Fortführung des bestehenden Unternehmens
Möglichkeit der Stundung bzw. des (vollständigen oder teilweisen) Erlasses von Forderungen durch Gläubiger
Keine Liquidation und keine Veräußerung des Unternehmens durch einen Insolvenzverwalter
Möglichkeit der Regelung sämtlicher gesellschaftsrechtlich zulässiger Maßnahmen
Beibehaltung von Management-Ressourcen und Geschäftsbeziehungen, die für den Geschäftsbetrieb erforderlich sind
Fortführung laufender Verträge
Aufrechterhaltung von Konzessionen und Lizenzen, die für den Geschäftsbetrieb erforderlich sind
Das bisherige Management führt das Unternehmen fort
Flankierende Instrumente zur Stabilisierung, z.B. Vollstreckungs- und Verwertungssperren, Aussetzung von Gläubigerinsolvenzanträgen und Einschränkung von Leistungsverweigerungs-, Vertragsbeendigungs- und Abänderungsrechten der Vertragspartner
Verschiedene Steuervorteile
Viele Parallelen zum erfolgreichen englischen „Scheme of Arrangement“
Und nicht zuletzt: zügige Umsetzung der Restrukturierung
Der Restrukturierungsplan kann Regelungen in Bezug auf wesentliche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Anteile des in Not geratenen Unternehmens enthalten. Er kann insbesondere einen (teilweisen) Forderungsverzicht zur Verringerung der Schuldenlast, Stundungen zur Sicherung der Liquidität sowie alle Arten von gesellschaftsrechtlich zulässigen Maßnahmen umfassen. Der Restrukturierungsplan kann auch die Rechte der Inhaber von Forderungen gestalten, die durch gruppeninterne Drittsicherheiten gesichert sind. Ausgenommen sind insbesondere Forderungen von Arbeitnehmern. Daneben kann auf Grundlage des Plans nicht in künftige Forderungen und – entgegen dem ursprünglichen Gesetzesentwurf – auch nicht in mietvertragliche Nebenbestimmungen eingegriffen werden. Damit muss aus Vermietersicht weder die zwangsweise Kürzung der vereinbarten Miete für die Zukunft noch die Gestaltung von Nebenkosten-Abreden, Regelungen zu Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Ersatzpflichten des Mieters, zu FF&E-Reserven oder anderen Sicherungsregelungen befürchtet werden. Der Inhalt des Plans bleibt den Parteien im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben weitgehend überlassen. Das Planverfahren dient somit der Sicherstellung einer einvernehmlichen Gesamtlösung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern.
Der Plan muss von den Gläubigern genehmigt werden. Dies geschieht bei Eingriffen ohne die Zustimmung aller Betroffenen im sog. Erörterungs- und Abstimmungstermin. Dazu werden die Gläubiger in verschiedene Gruppen eingeteilt. Grundsätzlich ist zur Annahme des Plans die Zustimmung jeder Gläubigergruppe erforderlich. Die Zustimmung einer Gläubigergruppe erfordert eine Mehrheit von 75 Prozent der Stimmrechte in dieser Gruppe. Das bedeutet, dass abweichende Minderheitsgläubiger innerhalb einer Gruppe bei entsprechender Mehrheit der übrigen Gläubiger überstimmt werden können. Zudem kann die verweigerte Zustimmung ganzer Gruppen von Gläubigern bzw. Anteilsinhabern im Wege des sogenannten „Cross-Class Cram Downs“ durch das Gericht ersetzt werden. All dies ermöglicht dem angeschlagenen Unternehmen erhebliche Spielräume.
Entgegen der ursprünglichen Idee des Gesetzgebers können durch einen Restrukturierungsplan außerhalb der Insolvenz laufende (langfristige) Verträge (z.B. langfristige Miet-/Pachtverträge oder Franchiseverträge) nicht beendet werden, soweit sie nach der erfolgreichen Umstrukturierung nicht mehr benötigt werden. Dies ist nur möglich durch Insolvenzpläne im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens, oftmals in Kombination mit einem Schutzschirmverfahren, auf Grundlage des dreimonatigen Sonderkündigungsrechts des Insolvenzverwalters bzw. des eigenverwaltenden Schuldners gemäß § 109 Abs. 1 S. 1 InsO. Vor diesem Hintergrund lassen sich nur mit diesem Instrument etwa im Falle von Hotelketten selektiv nicht rentable Standorte „schließen“. Der Insolvenzplan ermöglicht insofern ein Verschlanken des Portfolios und eine Fokussierung auf die rentablen Standorte.
Da der Restrukturierungsplan in weiten Teilen dem Insolvenzplan nachgebildet worden ist, bietet der Insolvenzplan im Übrigen ähnliche Gestaltungsmöglichkeiten wie oben für den Restrukturierungsplan dargestellt. Mediales Echo in Bezug auf dieses Sanierungsinstrument hat jüngst der Antrag der Adler Modemärkte AG auf Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens in Eigenverwaltung mit dem Ziel eines Insolvenzplans gefunden. Weiteres prominentes Beispiel aus der letzten Zeit ist das Schutzschirmverfahren der Galeria Karstadt Kaufhof GmbH. Das deutsche Insolvenzplanverfahren basiert auf dem US-amerikanischen Chapter 11-Verfahren, einem äußerst effektiven und viel genutzten Instrument zur Unternehmensrestrukturierung. Das Hogan Lovells Restrukturierungs-Team verfügt über weitreichende Erfahrung auf diesem speziellen Gebiet und kann auf eine Vielzahl erfolgreicher Sanierungen durch Insolvenzplan zurückblicken.
Sowohl der Restrukturierungsplan wie auch der Insolvenzplan dienen der Fortführung des Geschäftsbetriebs. Beide Sanierungsverfahren machen in den Fällen Sinn, in denen aus wirtschaftlicher Sicht eine realistische Chance besteht, dass der Hotelbetrieb tatsächlich saniert und fortgeführt werden kann. In einer Zeit, in der diese Betriebe zwar mit gravierenden, aber letztlich vorübergehenden Problemen konfrontiert sind, bieten beide Planverfahren hilfreiche Werkzeuge zur erfolgreichen Restrukturierung.
Verfasst von Marc P. Werner, Dr. Christian Herweg, Dr. Susann Brackmann and Dr. Jan Fürbaß.