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Steuerliche Hilfen zur Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 05. Oktober 2022 ein Schreiben erlassen, nach dem die Finanzämter die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich von den gestiegenen Energiekosten betroffenen Steuerpflichtigen nutzen sollen.

Die Finanzämter sollen ohne strenge Nachweispflichten im Einzelfall auf Antrag im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Vorgaben eine Reihe von Billigkeitsmaßnahmen vornehmen können, um Steuerpflichtige finanziell zu entlasten und Liquidität bereitzustellen:

  • Stundung fälliger Steuern
  • Anpassung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer, einschließlich rückwirkender Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022
  • Gewährung von Vollstreckungsaufschub

Nach Aussage des Bundesfinanzministeriums ist zwar einzelfallbezogen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, inwieweit die Voraussetzungen für eine steuerliche Billigkeitsmaßnahme vorliegen.

Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind allerdings bei bis zum 31. März 2023 eingehenden Anträgen  keine strengen Anforderungen zu stellen.  Damit wäre aufgrund der außergewöhnlichen Umstände und der durch das BMF-Schreiben vom 05. Oktober 2022 ausgedrückten Selbstbindung der Verwaltung über Art. 3 GG das vom Finanzamt auszuübende Ermessen jedenfalls reduziert . Daher dürfte lediglich in besonders gelagerten Fällen die Vornahme einer Billigkeitsmaßnahme abzulehnen sein.

Neben den oben angeführten Maßnahmen kann auch die Stundung von Steuerzahlungen beantragt werden und auf Antrag auf die Erhebung von Stundungszinsen im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Zahlungspflichten bisher pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat, wobei Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Auch hier ist das Ermessen dahingehend reduziert, dass in diesen Fällen ein Verzicht auf Stundungszinsen in der Regel in Betracht kommt, wenn die Billigkeitsmaßnahme für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt wird.

Die Finanzverwaltung greift mithin auf bewährte Mittel zurück, um Steuerpflichtigen im Hinblick auf die rasant gestiegenen Energiekosten durch eine Reihe von Billigkeitsmaßnahmen der Finanzämter die Aufrechterhaltung der Liquidität zu ermöglichen.

 

 

Verfasst von Dr. Mathias Schönhaus und Laura Wans.

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