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Update aus der Praxis zu MoPeG, Gesellschafterstreitigkeiten und Organhaftung

16 Dezember 2024
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Update aus der Praxis zu MoPeG, Gesellschafterstreitigkeiten und Organhaftung
Kapitel
  • Kapitel

  • Kapitel 1

    Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)
  • Kapitel 2

    Gesellschafterstreitigkeiten
  • Kapitel 3

    Organhaftung

In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick der zentralen neuen Entwicklungen und der aktuellen Rechtsprechungen zu gesellschaftlichen Streitigkeiten. Insbesondere beleuchten wir die praktischen Auswirkungen der Anfang dieses Jahres in Kraft getretenen Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sowie der aktuellen Rechtsprechung zu Gesellschafterstreitigkeiten und Organhaftung.

Kapitel 1

1

Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

expanded collapse

Mit Inkrafttreten des MoPeG zum 1. Januar 2024 wurden die rechtlichen Grundlagen für Personengesellschaften, insbesondere für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), neu gestaltet:

  • Einführung eines neuen Gesellschaftsregisters: Nach der Reform ist zu unterscheiden zwischen der rechtsfähigen und der nicht rechtsfähigen GbR. Es wurde ein Gesellschaftsregister eingeführt, was zu einer weiteren Annäherung der GbR an die Personenhandelsgesellschaften führt. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist freiwillig, aber Voraussetzung für die Erlangung bestimmter Rechte wie die Registerfähigkeit der GbR, deren Umwandlungsfähigkeit oder auch die Ausübung eines Sitzwahlrechts.
  • Anfechtungsmodell für Personenhandelsgesellschaften: Das MoPeG ersetzt beim Umgang mit streitigen Gesellschafterbeschlüssen das bisherige sogenannte Feststellungsmodell durch das Anfechtungsmodell. Während ein Beschluss bei schwerwiegenden Fehlern automatisch nichtig ist, ist er bei allen sonstigen Fehlern (worunter die Mehrzahl fallen dürfte) grundsätzlich wirksam. Er kann durch fristgerechte Anfechtung beseitigt werden. Hierdurch erhofft sich der Gesetzgeber eine erhöhte Rechtssicherheit.
  • Auswirkungen auf das GmbH-Recht: In einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2024 (Az.: II ZR 71/23) ließ dieser offen, welches Beschlussmängelrecht infolge des MoPeG für Gesellschafterbeschlüsse in der GmbH Anwendung findet, die ab dem 1. Januar 2024 gefasst werden. In Betracht kommt sowohl eine analoge Anwendung der §§ 241 ff. AktG also auch der §§ 110 ff. HGB.

Kapitel 2

2

Gesellschafterstreitigkeiten

expanded collapse

In Gesellschafterstreitigkeiten geht es regelmäßig um die Frage der Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung, typischerweise im Zusammenhang mit der Abberufung von Geschäftsführern oder der Einziehung von Gesellschaftsanteilen. Auch in diesem Jahr haben sich die Gerichte wieder mit unterschiedlichen Gesellschafterstreitigkeiten in Bezug auf Gesellschafterbeschlüsse befasst. Davon möchten wir zwei für die Praxis besonders interessante Entscheidungen hervorheben:

  • Anfechtbarkeit vs. Nichtigkeit bei Kompetenz- und Vertragsverletzung: Im Rahmen des Rechtsschutzes gegen Gesellschafterbeschlüsse stellt sich regelmäßig die Frage, ob der vorliegende Mangel die Nichtigkeit des entsprechenden Beschlusses herbeiführt oder ihn lediglich anfechtbar macht, der Beschluss also (nur) mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Der BGH hat den Streit um die Abberufung von Martin Kind als Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH zum Anlass genommen, zur Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, die entgegen sowohl einer statutarischen Kompetenzverteilung als auch einer schuldrechtlichen Stimmbindungsvereinbarung gefasst wurden, Stellung zu nehmen (BGH, Urt. v. 16.07.2024 – II ZR 71/23). Danach sind Gesellschafterbeschlüsse, die gegen eine in der Satzung festgelegte Kompetenzverteilung verstoßen, nicht nichtig gemäß § 241 Nr. 3 AktG, sondern nur anfechtbar, wenn sie nicht auf zwingenden gesetzlichen Vorschriften beruhen. Solche zwingenden gesetzlichen Vorschriften hat der BGH nicht in individuellen, dispositiven Satzungsregelungen oder schuldrechtlichen Stimmbindungsvereinbarungen mit Dritten gesehen. Ein Verstoß gegen solche Regelungen führe daher nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses.

Im Übrigen sei der Beschluss auch nicht nichtig entsprechend § 241 Nr. 4 AktG, da weder die statutarische Kompetenzwidrigkeit noch die Verletzung des Stimmbindungsvertrags für sich genommen oder kumulativ eine sittenwidrige Schädigung begründeten.

  • Keine Legitimationswirkung der Gesellschafterliste bei Rechtsmissbräuchlichkeit: Grundsätzlich kann ein Gesellschafter aufgrund der Legitimationswirkung von § 16 Abs. 1 GmbHG ab Aufnahme einer ihn nicht mehr aufführenden Gesellschafterliste zum Handelsregister seine mitgliedschaftlichen Rechte nicht länger ausüben. Das OLG München (Urt. v. 24.01.2024 – 23 U 9287/21) entschied nun Anfang des Jahres 2024, dass Gesellschafter, die eine fehlerhafte Gesellschafterliste einreichen, sich nicht auf deren Legitimationswirkung berufen können, wenn die Berufung darauf rechtsmissbräuchlich ist. Eine solche Rechtsmissbräuchlichkeit werde etwa dann angenommen, wenn der Geschäftsführer einen evidentermaßen noch nicht wirksamen Beschluss über die Ausschließung eines Gesellschafters herbeigeführt hat und sodann die Eintragung der fehlerhaften Liste in das Handelsregister aus eigennützigen Motiven und in Kenntnis von deren Fehlerhaftigkeit selbst veranlasst hat und/oder wenn vor der Beschlussfassung die Rechtswidrigkeit der Ausschließung durch ein rechtskräftiges Feststellungsurteil im Verhältnis zwischen den Parteien festgestellt worden ist. Ein in der Folge ohne den ausgeschlossenen Gesellschafter gefasster Gesellschafterbeschluss sei demnach entsprechend unwirksam.

Kapitel 3

3

Organhaftung

expanded collapse

Es gab in den letzten Monaten einige gerichtlichen Entscheidungen, welche weiter konkretisieren, unter welchen Voraussetzungen Organmitglieder für Pflichtverletzungen haften. Von Bedeutung sind insbesondere die folgenden Urteile:

  • Haftungsminimierung durch Ressortverteilung: In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, wie sich die Aufteilung von Zuständigkeiten zwischen Geschäftsführern auf deren Haftungsrisiko auswirkt. Der BGH entschied mit Urteil vom 14. März 2024 (Az.: III ZR 133/22), dass eine solche Ressortverteilung zu einer Einschränkung der zivil- und auch strafrechtlichen Verantwortung von Geschäftsführern führt. Jedoch verbleiben stets „gewisse Überwachungspflichten“. Das bedeutet im Wesentlichen, dass die Geschäftsführer auch die Vorgänge in Ressorts, die anderen Geschäftsführern zugeteilt sind, verfolgen und bei Anhaltspunkten für Pflichtverletzungen einschreiten müssen. Anderenfalls handeln sie selbst pflichtwidrig. Ein vollständiger Haftungsausschluss ist also auch durch eine Ressortverteilung nicht möglich.  
  • Haftung für Bußgelder: Es ist seit langem umstritten, ob Organmitglieder für ein gegen die Gesellschaft verhängtes Bußgeld haften. Kern der Frage ist, ob ein Bußgeld einen ersatzfähigen Schaden darstellt. Dass LG Dortmund bejahte dies für ein Kartellbußgeld (Hinweisbeschlüsse vom 21.06.2023 und 14.08.2023, Az. 8 O 5/22 (Kart)). Das OLG Düsseldorf kam zu der gegenteiligen Auffassung und begründete dies im Wesentlichen damit, dass anderenfalls kartellrechtliche Wertungen und der Sanktionszweck von Bußgeldern unterlaufen werden würde (Urteil vom 27.07.2023, Az.: 6 U 1/22). Der Rechtsstreit liegt nunmehr dem BGH zur Entscheidung vor (Az. KZR 74/23), so dass jedenfalls für Kartellbußgelder bald eine Klarstellung vorliegen sollte. Abzuwarten bleibt, inwieweit Ausführungen des BGH auch auf andere Bußgelder (z.B. nach dem OWiG) übertragbar sein werden. 
  • Umfang Entlastung von Geschäftsführern: In der GmbH führt ein Entlastungsbeschluss der Gesellschafterversammlung zu einem Ausschluss der Organhaftungsansprüche, die im Entlastungszeitraum entstanden sind. Das OLG Brandenburg hat in seinem Urteil vom 24. Januar 2024 (Az.: 7 U 2/23) allerdings klargestellt, dass Organhaftungsansprüche nur insoweit ausgeschlossen sind, wie sie für die Gesellschafter bei der Abstimmung über die Entlastung erkennbar waren. Maßgeblich sind hierbei insbesondere die Informationen, welche der Einladung zur Gesellschafterversammlung beigefügt waren. Der Nachweis dafür, dass eine haftungsbegründende Pflichtverletzung im Zeitpunkt des Entlastungsbeschlusses nicht erkennbar war, obliegt der Gesellschaft. Dies stellt also aus Sicht der Gesellschaft eine zusätzliche Hürde bei der Geltendmachung solcher Ansprüche dar. 

Wir stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung, sollten Sie zu diesen oder anderen Themen im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten Beratung oder Unterstützung benötigen. Ihr Erfolg ist unser Ziel – lassen Sie uns gemeinsam die besten Lösungen für Sie und Ihr Unternehmen finden. 

Interessierte können sich auch gerne hier zu unserer Webinarreihe Corporate Litigation anmelden, in der wir fortlaufend praxisrelevante Entwicklungen zu gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten vorstellen.

Verfasst von Olaf Gärtner, Kim Lars Mehrbrey, Sophia Jaeger, Isabelle Golland, Laurenz Richter.

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Dr. Olaf Gärtner, Dipl.-Kfm.

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