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Der BGH hat mit Entscheidung vom 27. Oktober 2022 (IX ZR 145/21) eine langwährende, insolvenzrechtliche Streitigkeit entschieden. In seiner Entscheidung nahm der BGH an, dass sich das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 InsO nicht auf sonstige Rechte erstreckt. Dies legt einen lange bestehenden und intensiv geführten Streit bei, ob sich das Verwertungsrecht neben beweglichen Sachen im Besitz des Verwalters und abgetretenen Forderungen auch auf sonstige Rechte wie insbesondere verpfändete Gesellschaftsanteile oder abgetretene oder verpfändete IP-Rechte erstreckt. Dies hat der BGH nun abgelehnt.
Der BGH hat mit Entscheidung vom 27. Oktober 2022 (IX ZR 145/21) eine langwährende, insolvenzrechtliche Streitigkeit entschieden. Dies ist nicht nur im Insolvenzverfahren, sondern auch in der Sicherheitenbewertung, in der Restrukturierungsplanung und in der vorinsolvenzlichen Vertragsgestaltung bedeutsam.
In der Entscheidung nahm der BGH an, dass sich das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 InsO nicht auf sonstige Rechte erstreckt. Dies legt einen lange bestehenden und intensiv geführten Streit bei, ob sich das Verwertungsrecht neben beweglichen Sachen im Besitz des Verwalters und abgetretenen Forderungen auch auf sonstige Rechte wie insbesondere verpfändete Gesellschaftsanteile oder abgetretene oder verpfändete IP-Rechte erstreckt.
Ein solches Verwertungsrecht war – naturgemäß – insbesondere seitens der Insolvenzverwalterschaft stark befürwortet worden, um eine Verwertung des Unternehmens aus einer Hand zu ermöglichen und sich dem (berechtigten oder unberechtigten) Verwertungsdruck der Sicherungsgläubiger zu entziehen. Spiegelbildlich stellte der Entzug des Verwertungsrecht einen signifikanten Eingriff in die vertraglichen Rechte des Sicherungsgläubigers dar, dessen Berechtigung basierend auf einer nur analogen Anwendung von § 166 InsO bestritten wurde. Der BGH ist der ablehnenden Auffassung gefolgt und hat ein solches Verwertungsrecht mit der Begründung abgelehnt, dass keine planwidrige Regelungslücke besteht. Dankbarerweise hat der IX. Zivilsenat deutlich gemacht, dass dies nicht nur für die in casu betroffenen verpfändeten Markenrechte gelte, sondern das insgesamt kein Raum für eine analoge Anwendung des § 166 InsO auf sonstige Rechte besteht.
Das Urteil ist – insbesondere in Zusammenschau mit einer weiteren Entscheidung des Senats vom selben Tage (IX ZR 213/21) zu Ipso-facto-Klauseln - auch deshalb sehr spannend, weil sie die Bereitschaft des vor rund 3 Jahren im Wesentlichen neu besetzten Insolvenzrechtssenats zeigen, neue Impulse im Insolvenzrecht zu setzen und – wie jetzt geschehen – lange bestehende Streitstände aufzuräumen. Unabhängig davon, ob man die Entscheidung inhaltlich begrüßt, ist es dem Senat jedenfalls gelungen, größere Rechtsklarheit zu schaffen.
Besprechung BGH 27.10.2022 IX ZR 145/21
Für eine ausführlichere Darstellung siehe künftig auch gerne den Artikel der Autoren in der GRUR (GRUR-Prax 2023, 116).
Verfasst von Christine Borries und Bastian Englisch.